Datenschutz­erklärung

1. Einleitung und Kontaktdaten des Verantwortlichen

1.1 Wir freuen uns, dass Sie diese Website besuchen, und bedanken uns für Ihr Interesse. Im Folgenden informieren wir Sie über den Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten bei der Nutzung dieser Website. Personenbezogene Daten sind hierbei alle Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können.

1.2 Verantwortlicher für die Datenverarbeitung auf dieser Website im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist Theta Concepts GmbH, Strandstraße 96, 18055 Rostock, Deutschland, Tel.: 0381 650 701-0, E-Mail: kontakt@theta-concepts.de. Der für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten Verantwortliche ist diejenige natürliche oder juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

2. Datenerfassung beim Besuch unserer Website

2.1 Bei der bloß informatorischen Nutzung dieser Website, also wenn Sie sich nicht registrieren oder uns anderweitig Informationen übermitteln, erheben wir nur solche Daten, die Ihr Browser an den Seitenserver übermittelt (sog. „Server-Logfiles“). Wenn Sie diese Website aufrufen, erheben wir die folgenden Daten, die für uns technisch erforderlich sind, um Ihnen die Website anzuzeigen:
– Unsere besuchte Website
– Datum und Uhrzeit zum Zeitpunkt des Zugriffes
– Menge der gesendeten Daten in Byte
– Quelle/Verweis, von welchem Sie auf die Seite gelangten
– Verwendeter Browser
– Verwendetes Betriebssystem
– Verwendete IP-Adresse (ggf.: in anonymisierter Form)
Die Verarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auf Basis unseres berechtigten Interesses an der Verbesserung der Stabilität und Funktionalität unserer Website. Eine Weitergabe oder anderweitige Verwendung der Daten findet nicht statt. Wir behalten uns allerdings vor, die Server-Logfiles nachträglich zu überprüfen, sollten konkrete Anhaltspunkte auf eine rechtswidrige Nutzung hinweisen.

2.2 Diese Website nutzt aus Sicherheitsgründen und zum Schutz der Übertragung personenbezogener Daten und anderer vertraulicher Inhalte (z.B. Bestellungen oder Anfragen an den Verantwortlichen) eine SSL-bzw. TLS-Verschlüsselung. Sie können eine verschlüsselte Verbindung an der Zeichenfolge „https://“ und dem Schloss-Symbol in Ihrer Browserzeile erkennen.

3. Hosting & Content-Delivery-Network

Für das Hosting dieser Website und die Darstellung der Seiteninhalte nutzen wir einen Anbieter, der seine Leistungen selbst oder durch ausgewählte Sub-Unternehmer ausschließlich auf Servern innerhalb der Europäischen Union erbringt.
Sämtliche auf dieser Website erhobenen Daten werden auf diesen Servern verarbeitet.
Wir haben mit dem Anbieter einen Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen, der den Schutz der Daten unserer Seitenbesucher sicherstellt und eine unberechtigte Weitergabe an Dritte untersagt.

4. Cookies

Um den Besuch unserer Website attraktiv zu gestalten und die Nutzung bestimmter Funktionen zu ermöglichen, verwenden wir Cookies, also kleine Textdateien, die auf Ihrem Endgerät abgelegt werden. Teilweise werden diese Cookies nach Schließen des Browsers automatisch wieder gelöscht (sog. „Session-Cookies“), teilweise verbleiben diese Cookies länger auf Ihrem Endgerät und ermöglichen das Speichern von Seiteneinstellungen (sog. „persistente Cookies“). Im letzteren Fall können Sie die Speicherdauer der Übersicht zu den Cookie-Einstellungen Ihres Webbrowsers entnehmen.
Sofern durch einzelne von uns eingesetzte Cookies auch personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO entweder zur Durchführung des Vertrages, gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO im Falle einer erteilten Einwilligung oder gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zur Wahrung unserer berechtigten Interessen an der bestmöglichen Funktionalität der Website sowie einer kundenfreundlichen und effektiven Ausgestaltung des Seitenbesuchs.
Sie können Ihren Browser so einstellen, dass Sie über das Setzen von Cookies informiert werden und einzeln über deren Annahme entscheiden oder die Annahme von Cookies für bestimmte Fälle oder generell ausschließen können.
Bitte beachten Sie, dass bei Nichtannahme von Cookies die Funktionalität unserer Website eingeschränkt sein kann.

5. Kontaktaufnahme

Im Rahmen der Kontaktaufnahme mit uns (z.B. per Kontaktformular oder E-Mail) werden personenbezogene Daten erhoben. Welche Daten im Falle der Nutzung eines Kontaktformulars erhoben werden, ist aus dem jeweiligen Kontaktformular ersichtlich. Diese Daten werden ausschließlich zum Zweck der Beantwortung Ihres Anliegens bzw. für die Kontaktaufnahme und die damit verbundene technische Administration gespeichert und verwendet.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist unser berechtigtes Interesse an der Beantwortung Ihres Anliegens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Zielt Ihre Kontaktierung auf den Abschluss eines Vertrages ab, so ist zusätzliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Ihre Daten werden nach abschließender Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Dies ist der Fall, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, dass der betroffene Sachverhalt abschließend geklärt ist und sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

6. Webanalysedienste

TWIPLA
Diese Website nutzt den Webanalysedienst des folgenden Anbieters: Visitor Analytics GmbH, Seestraße 76, 82335 Berg, Deutschland
Mithilfe von Cookies und/oder vergleichbaren Technologien (Tracking-Pixel, Web-Beacons, Algorithmen zum Auslesen von Endgeräte- und Browserinformationen) erhebt und speichert der Dienst pseudonymisierte Besucherdaten, darunter Informationen des verwendeten Endgeräts wie die IP-Adresse und Browserinformationen, um sie für statistische Analysen des Nutzungsverhaltens auf unserer Website auszuwerten und pseudonymisierte Nutzungsprofile zu erstellen. Unter anderem ist so die Auswertung von Bewegungsmustern (sog. Heatmaps) möglich, welche die Dauer von Seitenbesuchen sowie Interaktionen mit Seiteninhalten (z. B. Texteingaben, Scrollen, Klicks und Mouse-Overs) aufzeigen. Die Pseudonymisierung schließt eine direkte Personenbeziehbarkeit grundsätzlich aus. Eine Zusammenführung mit auf andere Weise erhobenen Klardaten zu Ihrer Person findet nicht statt.
Alle oben beschriebenen Verarbeitungen, insbesondere das Auslesen oder Speichern von Informationen auf dem verwendeten Endgerät, werden nur dann vollzogen, wenn Sie uns gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO dazu Ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt haben. Sie können Ihre erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, indem Sie diesen Dienst in dem auf der Webseite bereitgestellten „Cookie-Consent-Tool“ deaktivieren.
Wir haben mit dem Anbieter einen Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen, der den Schutz der Daten unserer Seitenbesucher sicherstellt und eine unberechtigte Weitergabe an Dritte untersagt.

7. Seitenfunktionalitäten

7.1 Facebook-Plugins
Auf dieser Website werden Plugins des sozialen Netzwerkes des folgenden Anbieters verwendet: Meta Platforms Ireland Ltd., 4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Irland
Diese Plugins ermöglichen direkte Interaktionen mit Inhalten auf dem sozialen Netzwerk.
Um den Schutz Ihrer Daten beim Besuch unserer Website zu erhöhen, sind die Plugins zunächst deaktiviert mittels sogenannter „2-Klick“- oder „Shariff“-Lösung in die Seite eingebunden.
Diese Einbindung gewährleistet, dass beim Aufruf einer Seite unseres Webauftritts, die solche Plugins enthält, noch keine Verbindung mit den Servern des Anbieters hergestellt wird.
Erst wenn Sie die Plugins aktivieren und damit gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO Ihre Einwilligung in die Datenübermittlung erteilen, stellt Ihr Browser eine direkte Verbindung zu den Servern des Anbieters her. Hierbei werden, unabhängig von einem Login in ein vorhandenes Nutzerprofil, in bestimmtem Umfang Informationen über Ihr verwendetes Endgerät (darunter Ihre IP-Adresse), Ihren Browser und Ihren Seitenverlauf an den Anbieter übermittelt und dort gegebenenfalls weiterverarbeitet.
Wenn Sie in ein vorhandenes Nutzerprofil auf dem sozialen Netzwerk des Anbieters eingeloggt sind, werden Informationen zu über die Plugins vollzogenen Interaktionen außerdem dort veröffentlicht und Ihren Kontakten angezeigt.
Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen indem Sie das aktivierte Plugin durch erneutes Anklicken wieder deaktivieren. Der Widerruf hat jedoch keinen Einfluss auf die Daten, die bereits an den Anbieter übertragen wurden.
Daten können zudem übertragen werden an: Meta Platforms Inc., USA
Wir haben mit dem Anbieter einen Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen, der den Schutz der Daten unserer Seitenbesucher sicherstellt und eine unberechtigte Weitergabe an Dritte untersagt.
Für Datenübermittlungen in die USA hat sich der Anbieter dem EU-US-Datenschutzrahmen (EU-US Data Privacy Framework) angeschlossen, das auf Basis eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission die Einhaltung des europäischen Datenschutzniveaus sicherstellt.

7.2 LinkedIn-Plugins
Auf dieser Website werden Plugins des sozialen Netzwerkes des folgenden Anbieters verwendet: LinkedIn Ireland Unlimited Company, Wilton Place, Dublin 2, Irland
Diese Plugins ermöglichen direkte Interaktionen mit Inhalten auf dem sozialen Netzwerk.
Um den Schutz Ihrer Daten beim Besuch unserer Website zu erhöhen, sind die Plugins zunächst deaktiviert mittels sogenannter „2-Klick“- oder „Shariff“-Lösung in die Seite eingebunden.
Diese Einbindung gewährleistet, dass beim Aufruf einer Seite unseres Webauftritts, die solche Plugins enthält, noch keine Verbindung mit den Servern des Anbieters hergestellt wird.
Erst wenn Sie die Plugins aktivieren und damit gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO Ihre Einwilligung in die Datenübermittlung erteilen, stellt Ihr Browser eine direkte Verbindung zu den Servern des Anbieters her. Hierbei werden, unabhängig von einem Login in ein vorhandenes Nutzerprofil, in bestimmtem Umfang Informationen über Ihr verwendetes Endgerät (darunter Ihre IP-Adresse), Ihren Browser und Ihren Seitenverlauf an den Anbieter übermittelt und dort gegebenenfalls weiterverarbeitet.

Wenn Sie in ein vorhandenes Nutzerprofil auf dem sozialen Netzwerk des Anbieters eingeloggt sind, werden Informationen zu über die Plugins vollzogenen Interaktionen außerdem dort veröffentlicht und Ihren Kontakten angezeigt.
Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen indem Sie das aktivierte Plugin durch erneutes Anklicken wieder deaktivieren. Der Widerruf hat jedoch keinen Einfluss auf die Daten, die bereits an den Anbieter übertragen wurden.
Daten können zudem übertragen werden an: LinkedIn Inc., USA
Wir haben mit dem Anbieter einen Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen, der den Schutz der Daten unserer Seitenbesucher sicherstellt und eine unberechtigte Weitergabe an Dritte untersagt.
Für die Übermittlung von Daten in die USA beruft sich der Anbieter auf Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission, welche die Einhaltung des europäischen Datenschutzniveaus sicherstellen sollen.

7.3 OpenStreetMap
Diese Webseite nutzt einen Online-Kartendienst des folgenden Anbieters: OpenStreetMap Foundation, St John’s Innovation Centre, Cowley Road, Cambridge, CB4 0WS, UK
Der Online-Kartendienst ist ein Tool zur Anzeige interaktiver (Land-)Karten, um geographische Informationen visuell darzustellen. Über die Nutzung dieses Dienstes wird Ihnen unser Standort angezeigt und und eine etwaige Geolokalisierung erleichtert.
Bereits beim Aufrufen derjenigen Unterseiten, in die die Karte des Anbieters eingebunden ist, werden Informationen über Ihre Nutzung unserer Webseite (wie z.B. Ihre IP-Adresse) an Server des Anbieters übertragen und dort gespeichert.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auf Basis unseres berechtigten Interesses an der bedarfsgerechten Gestaltung unserer Webseite. Wenn Sie mit der künftigen Übermittlung Ihrer Daten an den Anbieter nicht einverstanden sind, besteht die Möglichkeit, den Online-Kartendienst des Anbieters vollständig zu deaktivieren, indem Sie die Anwendung JavaScript in Ihrem Browser ausschalten. Der Online-Kartendienst auf dieser Webseite kann dann nicht mehr genutzt werden.
Soweit rechtlich erforderlich, haben wir zur vorstehend dargestellten Verarbeitung Ihrer Daten Ihre Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO eingeholt. Sie können Ihre erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Um Ihren Widerruf auszuüben, befolgen Sie bitte die vorstehend geschilderte Möglichkeit zur Vornahme eines Widerspruchs.
Bei einer Datenübermittlung an den Anbieterstandort ist ein angemessenes Datenschutzniveau durch einen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission gewährleistet.

8. Tools und Sonstiges

Cookie-Consent-Tool
Diese Website nutzt zur Einholung wirksamer Nutzereinwilligungen für einwilligungspflichtige Cookies und cookie-basierte Anwendungen das Consent Tool „Real Cookie Banner“. 

Das „Cookie-Consent-Tool“ wird Nutzern bei Seitenaufruf in Form einer interaktiven Benutzeroberfläche angezeigt, auf welcher sich per Häkchensetzung Einwilligungen für bestimmte Cookies und/oder cookie-basierte Anwendungen erteilen lassen. Hierbei werden durch den Einsatz des Tools alle einwilligungspflichtigen Cookies/Dienste nur dann geladen, wenn der jeweilige Nutzer entsprechende Einwilligungen per Häkchensetzung erteilt. So wird sichergestellt, dass nur im Falle einer erteilten Einwilligung derartige Cookies auf dem jeweiligen Endgerät des Nutzers gesetzt werden.
Das Tool setzt technisch notwendige Cookies, um Ihre Cookie-Präferenzen zu speichern. Personenbezogene Nutzerdaten werden hierbei grundsätzlich nicht verarbeitet.
Kommt es im Einzelfall zum Zwecke der Speicherung, Zuordnung oder Protokollierung von Cookie-Einstellungen doch zur Verarbeitung personenbezogener Daten (wie etwa der IP-Adresse), erfolgt diese gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auf Basis unseres berechtigten Interesses an einem rechtskonformen, nutzerspezifischen und nutzerfreundlichen Einwilligungsmanagement für Cookies und mithin an einer rechtskonformen Ausgestaltung unseres Internetauftritts.
Weitere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist ferner Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. Wir unterliegen als Verantwortliche der rechtlichen Verpflichtung, den Einsatz technisch nicht notwendiger Cookies von der jeweiligen Nutzereinwilligung abhängig zu machen.
Soweit erforderlich, haben wir mit dem Anbieter einen Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen, der den Schutz der Daten unserer Seitenbesucher sicherstellt und eine unberechtigte Weitergabe an Dritte untersagt.
Weitere Informationen zum Betreiber und den Einstellungsmöglichkeiten des Cookie-Consent-Tools finden Sie direkt in der entsprechenden Benutzeroberfläche auf unserer Website.

9. Rechte des Betroffenen

9.1 Das geltende Datenschutzrecht gewährt Ihnen gegenüber dem Verantwortlichen hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten die nachstehenden Betroffenenrechte (Auskunfts- und Interventionsrechte), wobei für die jeweiligen Ausübungsvoraussetzungen auf die angeführte Rechtsgrundlage verwiesen wird:
– Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO;
– Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO;
– Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO;
– Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO;
– Recht auf Unterrichtung gemäß Art. 19 DSGVO;
– Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 DSGVO;
– Recht auf Widerruf erteilter Einwilligungen gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO;
– Recht auf Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO.


9.2 WIDERSPRUCHSRECHT
WENN WIR IM RAHMEN EINER INTERESSENABWÄGUNG IHRE PERSONENBEZOGENEN DATEN AUFGRUND UNSERES ÜBERWIEGENDEN BERECHTIGTEN INTERESSES VERARBEITEN, HABEN SIE DAS JEDERZEITIGE RECHT, AUS GRÜNDEN, DIE SICH AUS IHRER BESONDEREN SITUATION ERGEBEN, GEGEN DIESE VERARBEITUNG WIDERSPRUCH MIT WIRKUNG FÜR DIE ZUKUNFT EINZULEGEN.
MACHEN SIE VON IHREM WIDERSPRUCHSRECHT GEBRAUCH, BEENDEN WIR DIE VERARBEITUNG DER BETROFFENEN DATEN. EINE WEITERVERARBEITUNG BLEIBT ABER VORBEHALTEN, WENN WIR ZWINGENDE SCHUTZWÜRDIGE GRÜNDE FÜR DIE VERARBEITUNG NACHWEISEN KÖNNEN, DIE IHRE INTERESSEN, GRUNDRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN ÜBERWIEGEN, ODER WENN DIE VERARBEITUNG DER GELTENDMACHUNG, AUSÜBUNG ODER VERTEIDIGUNG VON RECHTSANSPRÜCHEN DIENT.
WERDEN IHRE PERSONENBEZOGENEN DATEN VON UNS VERARBEITET, UM DIREKTWERBUNG ZU BETREIBEN, HABEN SIE DAS RECHT, JEDERZEIT WIDERSPRUCH GEGEN DIE VERARBEITUNG SIE BETREFFENDER PERSONENBEZOGENER DATEN ZUM ZWECKE DERARTIGER WERBUNG EINZULEGEN. SIE KÖNNEN DEN WIDERSPRUCH WIE OBEN BESCHRIEBEN AUSÜBEN.
MACHEN SIE VON IHREM WIDERSPRUCHSRECHT GEBRAUCH, BEENDEN WIR DIE VERARBEITUNG DER BETROFFENEN DATEN ZU DIREKTWERBEZWECKEN.

 

10. Dauer der Speicherung personenbezogener Daten

10) Dauer der Speicherung personenbezogener Daten
Die Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten bemisst sich anhand der jeweiligen Rechtsgrundlage, am Verarbeitungszweck und – sofern einschlägig – zusätzlich anhand der jeweiligen gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (z.B. handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen).
Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf Grundlage einer ausdrücklichen Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO werden die betroffenen Daten so lange gespeichert, bis Sie Ihre Einwilligung widerrufen.
Existieren gesetzliche Aufbewahrungsfristen für Daten, die im Rahmen rechtsgeschäftlicher bzw. rechtsgeschäftsähnlicher Verpflichtungen auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO verarbeitet werden, werden diese Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen routinemäßig gelöscht, sofern sie nicht mehr zur Vertragserfüllung oder Vertragsanbahnung erforderlich sind und/oder unsererseits kein berechtigtes Interesse an der Weiterspeicherung fortbesteht.
Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO werden diese Daten so lange gespeichert, bis Sie Ihr Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO ausüben, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Direktwerbung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO werden diese Daten so lange gespeichert, bis Sie Ihr Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO ausüben.
Sofern sich aus den sonstigen Informationen dieser Erklärung über spezifische Verarbeitungssituationen nichts anderes ergibt, werden gespeicherte personenbezogene Daten im Übrigen dann gelöscht, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.

 

Prüfgebiet für Wärme- und Gasnetze

Einleitung

Im Fernwärme- oder Gasnetz-Prüfgebiet werden grundsätzliche Perspektiven für eine leitungsgebundene Wärme- und Gasversorgung ergebnisoffen betrachtet. Ziel ist es, mögliche Entwicklungspfade für eine klimafreundliche Energieversorgung zu prüfen, ohne eine Festlegung auf eine bestimmte Lösung vorzunehmen.

Eine Versorgung über ein Fern- oder Nahwärmenetz kann – abhängig von strukturellen, räumlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen sowie der Umsetzungsbereitschaft relevanter Akteure – eine sinnvolle Option darstellen; zugleich bleibt eine dezentrale Versorgung grundsätzlich möglich. Für den Gasbereich ist zu berücksichtigen, dass seitens der Erdgas-Netzbetreiber eine teilweise Transformation des Netzes zu einem Biomethan-Netz angestrebt wird.

Aus der Deklaration als Prüfgebiet geht keine Verpflichtung hervor. Die Festlegung als Prüfgebiet schafft den Rahmen, sodass BürgerInnen sich zu Interessensgemeinschaften zusammenfinden können, sich eine Energiegenossenschaft formiert oder ein Akteur identifiziert werden kann, um ggf. Fernwärme voranzutreiben. Eine Verpflichtung zur Umsetzung besteht nicht.

Besteht kein Interesse an Fernwärme sind die Gebäude individuell oder – ab 2045 – mit klimaneutralen Gasen zu versorgen.  Anforderungen an den Heizungstausch resultieren aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) nach der derzeit gültigen Novelle vom 16.10.23. Im besonderen Maße ist der §71 des GEG hervorzuheben, der Technologieoptionen für den Heizungswechsel aufzeigt. 

Entsprechend dem GEG sind neu einzubauende Heizungen in Neubaugebäuden bereits seit dem 01.01.24 mit Heizungen auszustatten, die 65 % Erneuerbare oder Abwärme nutzen. Das GEG nennt hierfür einige pauschale Erfüllungsoptionen. 

Als Stichtag für die Einhaltung der 65-%-Regel für neu einzubauende Heizungen in Bestandsgebäuden und Neubauten in Baulücken gilt der 30.06.2028. Im Rahmen der Wärmeplanung erfolgt keine Gebietsausweisung gemäß GEG §71 (8). Es erfolgt demnach keine Vorverlegung des Stichtags.

Weiterführende Informationen finden Sie hier: Gebäudeenergiegesetz

Nachfolgende Punkte können dazu beitragen, Fernwärme in Ihrer Nachbarschaft zu realisieren:

  1. Prüfen Sie gemeinsam mit Ihren Nachbarn das Interesse an Nah- bzw. Fernwärme und bilden Sie Interessensgemeinschaften. Wenn sich möglichst viele Leute dem Thema öffnen, erhöht das die Realisierungs­wahrscheinlichkeit. Ein hoher Anschlussgrad an ein potenzielles Wärmenetz steigert die Wirtschaftlichkeit und eröffnet Förderperspektive.
  2. Machen Sie sich mit Bürgerenergie­genossenschaften vertraut oder suchen Sie einen Akteur, mit Interesse an einer Versorgungsrolle.
  3. Holen Sie sich Hilfe bei der Stadt Nauen. Nehmen Sie dazu direkt Kontakt über das Klimaportal auf.

Machen Sie sich mit der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) vertraut. Dieses Förderinstrument ist modular aufgebaut und ist derzeit (Stand 18.02.26) das entscheidende Medium, um Nah- oder Fernwärme vor dem Hintergrund der Investitionen in eine Wirtschaftlichkeit zu überführen. Über die BEW sind sowohl Investitionen als auch Betriebskosten für bestimmte Erneuerbare-Energien-Anlagen förderfähig. Zur Sicherung der Förderung muss zunächst eine Machbarkeitsstudie nach BEW-Modul 1 erarbeitet werden. Auch diese wird zu 50 % gefördert. 

Eine wesentliche Eingangsvoraussetzung für die BEW ist ein Netz, das mindestens 17 Gebäude oder 101 Wohneinheiten umfasst. 

Bundesförderung für effiziente Wärmenetze

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wärmeplanung und der Anforderungen des GEG (siehe Abschnitt „Gesetzlicher Rahmen“) erscheinen bei Ihnen folgende, zukünftige Versorgungsoptionen denkbar, wenn ein Heizungstausch ansteht.

Die Entscheidung darüber, welche Heizungs- bzw. Versorgungsart für Sie und Ihr Gebäude am besten geeignet ist, obliegt grundsätzlich Ihnen. Diese Auflistung soll lediglich eine Orientierungshilfe darstellen und Sie im Prozess unterstützen. 

Icon, Solarthermie

Solarthermische Anlagen

Icon, Biomasse-Heizung, Pellt- oder Hackschnitzel

Biomasse-Anlagen

(feste & flüssige Biomasse)

Icon, Stromdirektheizungen

Strom­direktheizungen

Icon, Wärmepumpen-Hybridheizungen

Wärmepumpen-Hybridheizungen

(In Kombination mit Gas-, Biomasse- oder Flüssig­brennstoff­feuerung)

Icon, Wärmepumpe

Elektrisch betriebene Wärmepumpen

(Luft-, Erd- und Grund­wasserwärme)

Icon, Solarthermie-Hybridheizungen

Solarthermie-Hybridheizungen

(In Kombination mit Gas-, Biomasse- oder Flüssig­brennstoff­feuerung)

Bis zum 30.06.28 ist Ihnen grundsätzlich möglich, Ihre bestehende Gas- oder Ölheizung gegen eine neue Gas- oder Ölheizung zu tauschen. Ab 2029 müssen Sie jedoch einen erneuerbaren Anteil von 15 % sicherstellen können, der bis 2045 schrittweise ansteigt.

Sein Sie sich darüber bewusst, dass durch den Einstieg des Gebäudesektors in den europäischen Emissionshandel der Preis für CO2 in den kommenden Jahren drastisch steigen wird. Unter Heizungs- und CO2-Rechner unterstützt Sie beim Heizungstausch. 

Sowohl Privatpersonen als auch Kommunen und Unternehmen stehen verschiedene Fördermittel für den Heizungstausch und ggf. erforderliche energetische Sanierung bereit. Diese basieren auf der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die Ihnen über verschiedene Förderinstrumente zugänglich gemacht wird. 

In unserem Fördermittelkompass finden Sie einen Überblick zu aktuellen Förderinstrumenten.

Wenn Sie Interesse an der Umsetzung von Fernwärme oder den Weiterbetrieb ihres bestehenden Gasnetzanschlusses über 2045 hinaus haben, setzen Sie sich bitte mit Stadt Nauen in Verbindung und bekunden Sie Ihr Begehren.  Die Stadt Nauen bemüht sich, die Aktivitäten zu bündeln. Nutzen Sie für die Kontaktaufnahme das Kontaktformular des Klimaportals.  Die Anfragen werden zentral bei der Stadt Nauen gesammelt und beantwortet. Bitte nehmen Sie die Datenschutzerklärung zur Kenntnis. 

Wenn Sie sich zukünftig auf eigene Faust klimaneutral versorgen möchten, haben wir Ihnen unabhängige Anlaufstellen für eine weiterführende Energieberatung zusammengetragen:

Verbraucherzentrale Brandenburg (kostenlose und unabhängige Erstberatung in den Beratungstellen) | Zur Verbraucherzentrale

Energie­effizienz­expertenliste der Deutsche Energie-Agentur GmbH (Dena) | Zur Expertenliste

Individual­versorgung

Einleitung

Bei Ihnen liegt derzeit keine Fernwärme an und auch zukünftig werden Sie sehr wahrscheinlich nicht mit Fernwärme versorgt. Dies ist auf insgesamt zu geringe Wärmebedarfe in Ihrer Umgebung zurückzuführen, sodass der Betrieb von Nah- oder Fernwärme nicht wirtschaftlich erscheint.

Eine flächenhafte Umstellung des Gasnetzes der Stadt Nauen auf grüne Gase, wie Biomethan oder Wasserstoff ist ebenfalls nicht vorgesehen. Das Erdgasnetz wird bestehende Anschlussgebiete bis 2045 mit Erdgas versorgen, sofern es einen ausreichenden Bedarf gibt. Nach aktueller Gesetzeslage ist eine Versorgung mit Erdgas ab 2045 ausgeschlossen. 

Unter den gegebenen Bedingungen müssen Sie sich zukünftig daher individuell versorgen. Das heißt, der Wechsel Ihrer Heizung obliegt Ihnen und Ihnen stehen dafür verschiedene Technologieoptionen zur Verfügung.

Nachfolgend finden Sie weiterführende Informationen zum Heizungswechsel, den Anforderungen gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG),  Fördermitteloptionen und Ansprechpersonen. 

Anforderungen an den Heizungstausch resultieren aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) nach der derzeit gültigen Novelle vom 16.10.23. Im besonderen Maße ist der §71 des GEG hervorzuheben, der Technologieoptionen für den Heizungswechsel aufzeigt. 

Entsprechend dem GEG sind neu einzubauende Heizungen in Neubaugebäuden bereits seit dem 01.01.24 mit Heizungen auszustatten, die 65 % Erneuerbare und / oder Abwärme nutzen. Das GEG nennt hierfür einige pauschale Erfüllungsoptionen, siehe Abschnitt „Heizungsoptionen“.

Als Stichtag für die Einhaltung der 65-%-Regel für neu einzubauende Heizungen in Bestandsgebäuden und Neubauten in Baulücken gilt der 30.06.2028. Heizungen, die nach diesem Datum irreparabel ausfallen, sind durch neue Heizungen zu ersetzen, die ebenfalls die 65 % aus Erneuerbaren und Abwärme erfüllen. Es gelten die gleichen Erfüllungsoptionen, wie im Neubau.

Wichtiger Hinweis!

Im Rahmen der Wärmeplanung erfolgt keine Gebietsausweisung gemäß GEG §71 (8). Es erfolgt demnach keine Vorverlegung des Stichtags für Bestandsgebäude. Es gilt der 30.06.2028 für eine Umstellung auf 65 % Erneuerbare und / oder Abwärme nach Heizungshavarie.

Weiterführende Informationen finden Sie hier: Gebäudeenergiegesetz

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wärmeplanung und der Anforderungen des GEG (siehe Abschnitt „Gesetzlicher Rahmen“) erscheinen bei Ihnen folgende, zukünftige Versorgungsoptionen denkbar, wenn ein Heizungstausch ansteht.

Die Entscheidung darüber, welche Heizungs- bzw. Versorgungsart für Sie und Ihr Gebäude am besten geeignet ist, obliegt grundsätzlich Ihnen. Diese Auflistung soll lediglich eine Orientierungshilfe darstellen und Sie im Prozess unterstützen. 

Icon, Solarthermie

Solarthermische Anlagen

Icon, Biomasse-Heizung, Pellt- oder Hackschnitzel

Biomasse-Anlagen

(feste & flüssige Biomasse)

Icon, Stromdirektheizungen

Strom­direktheizungen

Einschränkungen, fehlende Eignung Wärmepumpe-Hybridheizung, Luftwärmepumpe, Einfamilienhaus

Wärmepumpen-Hybridheizungen

(In Kombination mit Gas-, Biomasse- oder Flüssig­brennstoff­feuerung)

Einschränkungen, fehlende Eignung Wärmepumpe, Luftwärmepumpe, Einfamilienhaus

Elektrisch betriebene Wärmepumpen

(Luft-, Erd- und Grund­wasserwärme)

Icon, Solarthermie-Hybridheizungen

Solarthermie-Hybridheizungen

(In Kombination mit Gas-, Biomasse- oder Flüssig­brennstoff­feuerung)

Hinweis zu Luft- und Erdwärmepumpen

In Ihrer Nachbarschaft könnte es Einschränkungen in Bezug auf Luft- und Erdwärmepumpen geben. Bitte prüfen Sie die weiteren Karten für Hinweise.

Hinweis zu Öl- und Gasheizungen

Bis zum 30.06.28 ist Ihnen grundsätzlich möglich, Ihre bestehende Gas- oder Ölheizung gegen eine neue Gas- oder Ölheizung zu tauschen. Ab 2029 müssen Sie jedoch einen erneuerbaren Anteil von 15 % sicherstellen können, der bis 2045 schrittweise ansteigt.

Sein Sie sich darüber bewusst, dass durch den Einstieg des Gebäudesektors in den europäischen Emissionshandel der Preis für CO2 in den kommenden Jahren steigen wird. Unser Heizungs- und CO2-Rechner unterstützt Sie beim Heizungstausch. 

Sowohl Privatpersonen als auch Kommunen und Unternehmen stehen verschiedene Fördermittel für den Heizungstausch und die ggf. erforderliche energetische Sanierung bereit. Diese basieren auf der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die Ihnen über verschiedene Förderinstrumente zugänglich gemacht wird. 

In unserem Fördermittelkompass finden Sie einen Überblick zu aktuellen Förderinstrumenten.

An dieser Stelle haben wir Ihnen unabhängige Anlaufstellen für eine weiterführende Energieberatung zusammengetragen, um Sie auf dem Weg der Energieeinsparung und/oder dem Heizungswechsel zu begleiten.

Verbraucherzentrale Brandenburg (kostenlose und unabhängige Erstberatung in den Beratungsstellen) | Zur Verbraucherzentrale

Energie­effizienz­expertenliste der Deutsche Energie-Agentur GmbH (Fördermittel zum Teil nur durch hier gelistete Experten zugänglich) | Zur Expertenliste

Luft­wärme­pumpe ggf. ungeeignet

Einleitung

Anhand der vorhandenen Daten und einer Bewertung grundlegender technischer Parameter, wie Wärmebedarf, Platzverhältnisse und bauliche Struktur wurde im Rahmen der Wärmeplanung die flächendeckende Eignung von Luftwärmepumpen analysiert.

Aufgrund der baulichen Struktur könnten sich in Ihrer Nachbarschaft Einschränkungen für Luftwärmepumpen durch Schallemissionen und Platzverhältnisse ergeben.

  1. Schall: Aufgrund der baulichen Struktur kann eine Flächendeckende Versorgung mit Luftwärmepumpen zu störender Lärmemission in diesem Areal führen. 
  2. Platzverhältnisse: Für einige Gebäude konnte anhand der vorliegenden Daten keine geeignete Aufstellfläche für eine Wärmepumpe identifiziert werden. 

Diese Einschätzung stellt kein absolutes Ausschlusskriterium dar.

Wärmepumpen unterliegen einer kontinuierlichen Entwicklung und sind bereits in den letzten Jahre immer leiser geworden. Es kann jedoch sein, dass sich einige Anwohnende bei flächendeckendem Einsatz von Luftwärmepumpen durch entstehende Geräusche gestört fühlen. 

Auch in Bezug auf den Aufstellort der Außeneinheiten gibt es fortwährend Entwicklungen und mittlerweile kreative Lösungen. Von der Installation auf dem Dach bis zur Unterbringung im Dachstuhl sind heute viele Optionen denkbar. 

Wenn Sie sich beim Heizungswechsel für eine Luftwärmepumpe interessieren,  empfiehlt es sich, bei der Wahl des Aggregates auch auf die Geräuschemissionen zu achten.

Im Rahmen der Wärmeplanung werden Versorgungsoptionen anhand einiger grundlegender Eignungskriterien geprüft. So wird u.a. analysiert, ob in Ihrer Nachbarschaft aufgrund der baulichen Struktur mit Hindernissen in Bezug auf Wärmepumpen zu rechnen ist.

Hinsichtlich Luftwärmepumpen können das u.a. hohe Wärmebedarfe, kritische Schallemissionen oder schwierige Platzverhältnisse sein. So wurde u.a. geprüft, ob sich durch flächendeckende Versorgung Ihrer Nachbarschaft mittels Luftwärmepumpen kritische Lärmemissionen (überschrittene Grenzwerte) einstellen können und ob sich um alle Gebäude hinreichende Freiflächen finden lassen. 

Durch die Untersuchung etwaiger Kriterien möchte man im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung sicherstellen, dass eine individuelle Versorgung möglich ist. 

Wichtiger Hinweis

Dieses Analyseergebnis soll lediglich für den Heizungstausch sensibilisieren und entspricht keiner Beratungsleistung zum Heizungstausch. Die Anwendbarkeit bestimmter Lösungen sollte immer im Einzelfall vor Ort analysiert werden.  Daher empfehlen wir in Bezug auf den Heizungstausch weiterführende Beratung in Anspruch zu nehmen. 

Sowohl Privatpersonen als auch Kommunen und Unternehmen stehen verschiedene Fördermittel für den Heizungstausch und die ggf. erforderliche energetische Sanierung bereit. Diese basieren auf der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die Ihnen über verschiedene Förderinstrumente zugänglich gemacht wird. 

In unserem Fördermittelkompass finden Sie einen Überblick zu aktuellen Förderinstrumenten.

An dieser Stelle haben wir Ihnen unabhängige Anlaufstellen für eine weiterführende Energieberatung zusammengetragen, um Sie beim Heizungswechsel zu begleiten.

Verbraucherzentrale Brandenburg (kostenlose und unabhängige Erstberatung in den Beratungsstellen) | Zur Verbraucherzentrale

Energie­effizienz­expertenliste der Deutsche Energie-Agentur GmbH (Fördermittel zum Teil nur durch hier gelistete Experten zugänglich) | Zur Expertenliste

Erdwärme­pumpen ggf. ungeeignet

Einleitung

Anhand der vorhandenen Daten und einer Bewertung grundlegender technischer Parameter, wie Wärmebedarf, Platzverhältnisse, bauliche Struktur und Wasserschutzzonen wurde im Rahmen der Wärmeplanung die flächendeckende Eignung von Erdwärmepumpen analysiert.

In diesem Zusammenhang ergeben sich in Ihrer Nachbarschaft sowohl Einschränkungen durch Wasserschutzzonen als auch verfügbare Flächen.

  1. Wasserschutzzonen: Einige Flurstücke sind von einer Trinkwasserschutzzone berührt. Hier sind Erdwärmepumpen entweder ausgeschlossen, oder mit verschiedensten Auflagen genehmigungspflichtig. Prüfen Sie bitte die Kartendarstellungen zu den Schutzgebieten für weiterführende Informationen. 
  2. Flächenverfügbarkeit: Darüber hinaus ist die Siedlungsdichte in Ihrer Nachbarschaft erhöht. Es finden sich verschiedene Flurstücke, die wahrscheinlich keine hinreichende Flächenverfügbarkeit für Erdwärme (Sondenfelder) bieten. Die Möglichkeit zur Umsetzung sollte jedoch im Einzelfall geprüft werden. Daher empfehlen wir weiterführende Beratungen in Anspruch zu nehmen. 

Im Rahmen der Wärmeplanung werden Versorgungsoptionen anhand einiger grundlegender Eignungskriterien geprüft. So wird u.a. analysiert, ob in Ihrer Nachbarschaft mit Hindernissen in Bezug auf Erdwärmepumpen zu rechnen ist.

Mögliche Hemmnisse können u.a. hohe Wärmebedarfe, fehlende Flächen oder Wasserschutzgebiete sein.

Die Bewertung der Flächenverfügbarkeit erfolgte anhand von Sondenfeldern (100 m Tiefe). Diese Form der Erdwärme ist am wenigsten flächenintensiv. Sofern die Flächenverfügbarkeit bereits für Sondenfelder unzureichend ist, sind Kollektoren ebenfalls auszuschließen. 

Durch die Untersuchung etwaiger Kriterien möchte man sicherstellen, dass eine individuelle Versorgung möglich ist. 

Wichtiger Hinweis

Dieses Analyseergebnis soll lediglich für den Heizungstausch sensibilisieren und entspricht keiner Beratungsleistung zum Heizungstausch. Die Anwendbarkeit bestimmter Lösungen sollte immer im Einzelfall vor Ort analysiert werden.  Daher empfehlen wir in Bezug auf den Heizungstausch weiterführende Beratung in Anspruch zu nehmen. 

Sowohl Privatpersonen als auch Kommunen und Unternehmen stehen verschiedene Fördermittel für den Heizungstausch und die ggf. erforderliche energetische Sanierung bereit. Diese basieren auf der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die Ihnen über verschiedene Förderinstrumente zugänglich gemacht wird. 

In unserem Fördermittelkompass finden Sie einen Überblick zu aktuellen Förderinstrumenten.

An dieser Stelle haben wir Ihnen unabhängige Anlaufstellen für eine weiterführende Energieberatung zusammengetragen, um Sie beim Heizungswechsel zu begleiten.

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Wasser­schutz­zone III (III A & III B)

Einleitung

Die Wasserschutzzone III bildet den größten Teil des Schutzgebiets. Sie wird häufig in Zone III A und III B unterteilt, wobei III A dichter zur Fassungsanlage gelegen ist und daher häufig strengere Auflagen in Bezug auf Erdwärme besitzt. 

Die Wasserschutzzone III schützt das Trinkwasser weniger in Bezug auf Keime, als in Bezug auf chemische Belastungen, wie Nitrate, Pestizide oder Industriechemikalien.

Da das Grundwasser von der Schutzzone III bis zur Fassungsanlage einige Jahrzehnte benötigt, dient dieses Schutzgebiet der langfristigen Sicherung gegen eine schleichende Kontamination des Trinkwassers.

In den Schutzzonen III A und III B ist der Betrieb von Erdwärmepumpen mindestens genehmigungspflichtig und je nach Technologie mit strengen Auflagen versehen. Zum Teil werden bestimmte Anlagen mit erhöhtem Risiko für das Grundwasser, wie etwa Sonden, ausgeschlossen. 

Hier empfiehlt sich der Kontakt zur unteren Wasserbehörde, um die Randbedingungen und Anforderungen an die Genehmigung einer möglichen Erdwärmepumpe abzuklären. 

Wasser­schutz­zone II

Einleitung

Die Wasserschutzzone II  umgibt den Fassungsbereich (Wasserschutzzone I)  einer Anlage zur Trinkwassergewinnung. Sie ist weitläufiger dimensioniert als die Schutzzone I.

Die Wasserschutzzone II  dient als natürliche Sicherheits- und Filterzone und schützt das Trinkwasser insbesondere vor einer mikrobiellen oder chemischen Verunreinigung. 

In der Wasserschutzzone II herrscht in Bezug auf Erdwärmepumpen, die das Grundwasser berühren, i.d.R. ein strenges Genehmigungsverbot. 

Eine Grundwasserentnahme ist nicht gestattet, was die Nutzung von Grundwasserwärmepumpen ausschließt. Selbiges gilt für Erdwärmesonden.

In wenigen Ausnahmefällen kann eine Anlage genehmigungsfähig sein, wenn Sie die Grundwasserleiter nicht berührt und darüber hinaus gehende Anforderungen erfüllt. Diese Randbedingung kann z.B. durch einige Erdwärmekollektoren erfüllt sein. 

Erdwärme­pumpen ggf. ungeeignet

Einleitung

Anhand der vorhandenen Daten und einer Bewertung grundlegender technischer Parameter, wie Wärmebedarf, Platzverhältnisse, bauliche Struktur und Wasserschutzzonen wurde im Rahmen der Wärmeplanung die flächendeckende Eignung von Erdwärmepumpen analysiert.

In diesem Zusammenhang ergeben sich in Ihrer Nachbarschaft  Einschränkungen durch verfügbare Flächen.

Die Siedlungsdichte ist in Ihrer Nachbarschaft erhöht. Es finden sich verschiedene Flurstücke, die wahrscheinlich keine hinreichende Flächenverfügbarkeit für Erdwärme (Sondenfelder) bieten. Die Möglichkeit zur Umsetzung sollte jedoch im Einzelfall geprüft werden. Daher empfehlen wir weiterführende Beratungen in Anspruch zu nehmen. 

Im Rahmen der Wärmeplanung werden Versorgungsoptionen anhand einiger grundlegender Eignungskriterien geprüft. So wird u.a. analysiert, ob in Ihrer Nachbarschaft mit Hindernissen in Bezug auf Erdwärmepumpen zu rechnen ist.

Mögliche Hemmnisse können u.a. hohe Wärmebedarfe, fehlende Flächen oder Wasserschutzgebiete sein.

Die Bewertung der Flächenverfügbarkeit erfolgte anhand von Sondenfeldern (100 m Tiefe). Diese Form der Erdwärme ist am wenigsten flächenintensiv. Sofern die Flächenverfügbarkeit bereits für Sondenfelder unzureichend ist, sind Kollektoren ebenfalls auszuschließen. 

Durch die Untersuchung etwaiger Kriterien möchte man sicherstellen, dass eine individuelle Versorgung möglich ist. 

Wichtiger Hinweis

Dieses Analyseergebnis soll lediglich für den Heizungstausch sensibilisieren und entspricht keiner Beratungsleistung zum Heizungstausch. Die Anwendbarkeit bestimmter Lösungen sollte immer im Einzelfall vor Ort analysiert werden.  Daher empfehlen wir in Bezug auf den Heizungstausch weiterführende Beratung in Anspruch zu nehmen. 

Sowohl Privatpersonen als auch Kommunen und Unternehmen stehen verschiedene Fördermittel für den Heizungstausch und die ggf. erforderliche energetische Sanierung bereit. Diese basieren auf der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die Ihnen über verschiedene Förderinstrumente zugänglich gemacht wird. 

In unserem Fördermittelkompass finden Sie einen Überblick zu aktuellen Förderinstrumenten.

An dieser Stelle haben wir Ihnen unabhängige Anlaufstellen für eine weiterführende Energieberatung zusammengetragen, um Sie beim Heizungswechsel zu begleiten.

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Energie­effizienz­expertenliste der Deutsche Energie-Agentur GmbH (Fördermittel zum Teil nur durch hier gelistete Experten zugänglich) | Zur Expertenliste

Erdwärme­pumpen ggf. ungeeignet

Einleitung

Anhand der vorhandenen Daten und einer Bewertung grundlegender technischer Parameter, wie Wärmebedarf, Platzverhältnisse, bauliche Struktur und Wasserschutzzonen wurde im Rahmen der Wärmeplanung die flächendeckende Eignung von Erdwärmepumpen analysiert.

In diesem Zusammenhang ergeben sich in Ihrer Nachbarschaft Einschränkungen durch Wasserschutzzonen. 

Einige Flurstücke sind von einer Trinkwasserschutzzone berührt. Hier sind Erdwärmepumpen entweder ausgeschlossen, oder mit verschiedensten Auflagen genehmigungspflichtig. Prüfen Sie bitte die Kartendarstellungen zu den Schutzgebieten für weiterführende Informationen. 

Im Rahmen der Wärmeplanung werden Versorgungsoptionen anhand einiger grundlegender Eignungskriterien geprüft. So wird u.a. analysiert, ob in Ihrer Nachbarschaft mit Hindernissen in Bezug auf Erdwärmepumpen zu rechnen ist.

Mögliche Hemmnisse können u.a. hohe Wärmebedarfe, fehlende Flächen oder Wasserschutzgebiete sein.

Die Bewertung der Flächenverfügbarkeit erfolgte anhand von Sondenfeldern (100 m Tiefe). Diese Form der Erdwärme ist am wenigsten flächenintensiv. Sofern die Flächenverfügbarkeit bereits für Sondenfelder unzureichend ist, sind Kollektoren ebenfalls auszuschließen. 

Durch die Untersuchung etwaiger Kriterien möchte man sicherstellen, dass eine individuelle Versorgung möglich ist. 

Wichtiger Hinweis

Dieses Analyseergebnis soll lediglich für den Heizungstausch sensibilisieren und entspricht keiner Beratungsleistung zum Heizungstausch. Die Anwendbarkeit bestimmter Lösungen sollte immer im Einzelfall vor Ort analysiert werden.  Daher empfehlen wir in Bezug auf den Heizungstausch weiterführende Beratung in Anspruch zu nehmen. 

Sowohl Privatpersonen als auch Kommunen und Unternehmen stehen verschiedene Fördermittel für den Heizungstausch und die ggf. erforderliche energetische Sanierung bereit. Diese basieren auf der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die Ihnen über verschiedene Förderinstrumente zugänglich gemacht wird. 

In unserem Fördermittelkompass finden Sie einen Überblick zu aktuellen Förderinstrumenten.

An dieser Stelle haben wir Ihnen unabhängige Anlaufstellen für eine weiterführende Energieberatung zusammengetragen, um Sie beim Heizungswechsel zu begleiten.

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Luftwärmepumpe ggf. ungeeignet

Einleitung

Anhand der vorhandenen Daten und einer Bewertung grundlegender technischer Parameter, wie Wärmebedarf, Platzverhältnisse und bauliche Struktur wurde im Rahmen der Wärmeplanung die flächendeckende Eignung von Luftwärmepumpen analysiert.

Aufgrund der baulichen Struktur ergeben sich in Ihrer Nachbarschaft ggf. hinderliche Platzverhältnisse für Luftwärmepumpen. Es kann also sein, dass nicht an jedem Gebäude eine Wärmepumpe gut platzierbar ist.

Dies stellt jedoch kein absolutes Ausschlusskriterium dar. Auch in beengten Siedlungsstrukturen können kreative Aufstellorte identifiziert werden. So können die Außeneinheiten unter bestimmten Bedingungen auf dem Dach oder bei hinreichender Größe sogar im Dachstuhl aufgestellt werden. 

Im Rahmen der Wärmeplanung werden Versorgungsoptionen anhand einiger grundlegender Eignungskriterien geprüft. So wird u.a. analysiert, ob in Ihrer Nachbarschaft aufgrund der baulichen Struktur mit Hindernissen in Bezug auf Wärmepumpen zu rechnen ist.

Bei einigen Gebäuden deuten sich herausfordernde Platzverhältnisse an, die einer Installation in Nähe zum zu beheizenden Gebäude entgegen stehen können. 

Durch die Untersuchung etwaiger Kriterien möchte man sicherstellen, dass eine individuelle Versorgung möglich ist. 

Wichtiger Hinweis

Dieses Analyseergebnis soll lediglich für den Heizungstausch sensibilisieren und entspricht keiner Beratungsleistung zum Heizungstausch. Die Anwendbarkeit bestimmter Lösungen sollte immer im Einzelfall vor Ort analysiert werden.  Daher empfehlen wir in Bezug auf den Heizungstausch weiterführende Beratung in Anspruch zu nehmen. 

Sowohl Privatpersonen als auch Kommunen und Unternehmen stehen verschiedene Fördermittel für den Heizungstausch und die ggf. erforderliche energetische Sanierung bereit. Diese basieren auf der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die Ihnen über verschiedene Förderinstrumente zugänglich gemacht wird. 

In unserem Fördermittelkompass finden Sie einen Überblick zu aktuellen Förderinstrumenten.

An dieser Stelle haben wir Ihnen unabhängige Anlaufstellen für eine weiterführende Energieberatung zusammengetragen, um Sie beim Heizungswechsel zu begleiten.

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Luftwärmepumpe ggf. ungeeignet

Einleitung

Anhand der vorhandenen Daten und einer Bewertung grundlegender technischer Parameter, wie Wärmebedarf, Platzverhältnisse und bauliche Struktur wurde im Rahmen der Wärmeplanung die flächendeckende Eignung von Luftwärmepumpen analysiert.

Aufgrund der baulichen Struktur könnten sich in Ihrer Nachbarschaft Einschränkungen für Luftwärmepumpen durch Schallemissionen ergeben. Es kann sein, dass sich einige Anwohnende bei flächendeckendem Einsatz von Wärmepumpen durch entstehende Geräusche gestört fühlen. 

Dies stellt kein absolutes Ausschlusskriterium dar. Wärmepumpen unterliegen einer kontinuierlichen Entwicklung und sind bereits in den letzten Jahre immer leiser geworden. 

Wenn Sie sich beim Heizungswechsel für eine Luftwärmepumpe interessieren,  empfiehlt es sich, bei der Wahl des Aggregates auch auf die Geräuschemissionen zu achten.  

Im Rahmen der Wärmeplanung werden Versorgungsoptionen anhand einiger grundlegender Eignungskriterien geprüft. So wird u.a. analysiert, ob in Ihrer Nachbarschaft aufgrund der baulichen Struktur mit Hindernissen in Bezug auf Wärmepumpen zu rechnen ist.

Hinsichtlich Luftwärmepumpen können das u.a. hohe Wärmebedarfe, kritische Schallemissionen oder schwierige Platzverhältnisse sein. So wurde u.a. geprüft, ob sich durch flächendeckende Versorgung Ihrer Nachbarschaft mittels Luftwärmepumpen kritische Lärmemissionen (überschrittene Grenzwerte) einstellen können. 

Durch die Untersuchung etwaiger Kriterien möchte man sicherstellen, dass eine individuelle Versorgung möglich ist. 

Wichtiger Hinweis

Dieses Analyseergebnis soll lediglich für den Heizungstausch sensibilisieren und entspricht keiner Beratungsleistung zum Heizungstausch. Die Anwendbarkeit bestimmter Lösungen sollte immer im Einzelfall vor Ort analysiert werden.  Daher empfehlen wir in Bezug auf den Heizungstausch weiterführende Beratung in Anspruch zu nehmen. 

Sowohl Privatpersonen als auch Kommunen und Unternehmen stehen verschiedene Fördermittel für den Heizungstausch und die ggf. erforderliche energetische Sanierung bereit. Diese basieren auf der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die Ihnen über verschiedene Förderinstrumente zugänglich gemacht wird. 

In unserem Fördermittelkompass finden Sie einen Überblick zu aktuellen Förderinstrumenten.

An dieser Stelle haben wir Ihnen unabhängige Anlaufstellen für eine weiterführende Energieberatung zusammengetragen, um Sie beim Heizungswechsel zu begleiten.

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Erdwärmepumpe geeignet

Einleitung

Anhand der vorhandenen Daten aus der kommunalen Wärmeplanung und einer Bewertung grundlegender technischer Parameter, wie Wärmebedarf, Platzverhältnisse und bauliche Struktur und Wasserschutzgebiete sind zunächst keine unmittelbaren Restriktionen in Bezug auf Erdwärmepumpen in diesem Areal erkennbar.

Eine Erdwärmepumpe könnte daher für eine Versorgung Ihres Gebäudes infrage kommen, sofern ein Heizungstausch ansteht.

Im Rahmen der Wärmeplanung werden Versorgungsoptionen anhand einiger grundlegender Eignungskriterien geprüft. So wird u.a. analysiert, ob in Ihrer Nachbarschaft mit Hindernissen in Bezug auf Erdwärmepumpen zu rechnen ist.

Mögliche Hemmnisse können u.a. hohe Wärmebedarfe, fehlende Flächen oder Wasserschutzgebiete sein.

Die Bewertung der Flächenverfügbarkeit erfolgte anhand von Sondenfeldern (100 m Tiefe). Diese Form der Erdwärme ist am wenigsten flächenintensiv. Sofern die Flächenverfügbarkeit bereits für Sondenfelder unzureichend ist, sind Kollektoren ebenfalls auszuschließen. 

Durch die Untersuchung etwaiger Kriterien möchte man sicherstellen, dass eine individuelle Versorgung möglich ist. 

Wichtiger Hinweis

Dieses Analyseergebnis soll lediglich für den Heizungstausch sensibilisieren und entspricht keiner Beratungsleistung zum Heizungstausch. Die Anwendbarkeit bestimmter Lösungen sollte immer im Einzelfall vor Ort analysiert werden.  Daher empfehlen wir in Bezug auf den Heizungstausch weiterführende Beratung in Anspruch zu nehmen. 

Sowohl Privatpersonen als auch Kommunen und Unternehmen stehen verschiedene Fördermittel für den Heizungstausch und die ggf. erforderliche energetische Sanierung bereit. Diese basieren auf der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die Ihnen über verschiedene Förderinstrumente zugänglich gemacht wird. 

In unserem Fördermittelkompass finden Sie einen Überblick zu aktuellen Förderinstrumenten.

An dieser Stelle haben wir Ihnen unabhängige Anlaufstellen für eine weiterführende Energieberatung zusammengetragen, um Sie beim Heizungswechsel zu begleiten.

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Energie­effizienz­expertenliste der Deutsche Energie-Agentur GmbH (Fördermittel zum Teil nur durch hier gelistete Experten zugänglich) | Zur Expertenliste

Luftwärmepumpe geeignet

Einleitung

Anhand der vorhandenen Daten aus der kommunalen Wärmeplanung und einer Bewertung grundlegender technischer Parameter, wie Wärmebedarf, Platzverhältnisse und bauliche Struktur sind zunächst keine unmittelbaren Restriktionen in Bezug auf Luftwärmepumpen in diesem Areal erkennbar. 

Eine Luftwärmepumpe ( Luft-Wasser-Wärmepumpe) könnte daher für eine Versorgung Ihres Gebäudes infrage kommen, sofern ein Heizungstausch ansteht. 

Im Rahmen der Wärmeplanung werden Versorgungsoptionen anhand einiger grundlegender Eignungskriterien geprüft. So wird u.a. analysiert, ob in Ihrer Nachbarschaft aufgrund der baulichen Struktur mit Hindernissen in Bezug auf Wärmepumpen zu rechnen ist.

Hinsichtlich Luftwärmepumpen können das u.a. hohe Wärmebedarfe, kritische Schallemissionen oder schwierige Platzverhältnisse sein. Durch die Untersuchung etwaiger Kriterien möchte man im Rahmen der Wärmeplanung  sicherstellen, dass eine individuelle Versorgung möglich ist. 

Wichtiger Hinweis

Dieses Analyseergebnis stellt keine Technologieempfehlung dar und entspricht auch keiner Beratungsleistung zum Heizungstausch. Die Anwendbarkeit bestimmter Lösungen sollte immer im Einzelfall vor Ort analysiert werden.  Daher empfehlen wir in Bezug auf den Heizungstausch weiterführende Beratung in Anspruch zu nehmen. 

Für eine erste Grobeinschätzung zur Wirtschaftlichkeit einer Wärmepumpe, nutzen Sie gern den Heizungsrechner. 

Sowohl Privatpersonen als auch Kommunen und Unternehmen stehen verschiedene Fördermittel für den Heizungstausch und die ggf. erforderliche energetische Sanierung bereit. Diese basieren auf der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die Ihnen über verschiedene Förderinstrumente zugänglich gemacht wird. 

In unserem Fördermittelkompass finden Sie einen Überblick zu aktuellen Förderinstrumenten.

An dieser Stelle haben wir Ihnen unabhängige Anlaufstellen für eine weiterführende Energieberatung zusammengetragen, um Sie beim Heizungswechsel zu begleiten.

Verbraucherzentrale Brandenburg (kostenlose und unabhängige Erstberatung in den Beratungsstellen) | Zur Verbraucherzentrale

Energie­effizienz­expertenliste der Deutsche Energie-Agentur GmbH (Fördermittel zum Teil nur durch hier gelistete Experten zugänglich) | Zur Expertenliste

Wasser­schutz­zone I

Einleitung

Die Wasserschutzzone I bildet den engsten Schutzbereich um eine Fassungsanlage, wie einen Trinkwasserbrunnen oder eine Quelle. Sie dient dazu, jede unmittelbare Verunreinigung des Trinkwassers zu vermeiden. 

Die Nutzung von Erdwärme ist praktisch ausgeschlossen, da der Schutz des Trinkwassers Vorrang hat.  

Fernwärme-Ausbau bis 2045

Einleitung

Dieser Block befindet sich im Ausbaugebiet der Fernwärme. Bis spätestens 2045 soll die Fernwärme hier anliegen.

Dieses Gebiet ist als Fernwärme­ausbaugebiet deklariert, weil sich eine individuelle / dezentrale Versorgung nur bedingt umsetzen lässt. Dies mag für einzelne Gebäude durchaus funktionieren, wird aufgrund der baulichen Struktur aber für viele Gebäude der Nachbarschaft nicht möglich sein.

Eine flächendeckende Umgestaltung des Erdgasnetzes zu einem Biomethan- oder Wasserstoff wird derzeit ausgeschlossen. Eine Versorgung mit Erdgas ist nach aktueller Gesetzeslage nach 2045 nicht mehr möglich.

Der Betrieb von Fernwärme erscheint im betreffenden Gebiet aufgrund der Siedlungsstruktur wirtschaftlich darstellbar. Zudem gibt es ausreichend erneuerbare Potenziale, um viele Häuser  effizient und kostengünstig mit Fernwärme zu versorgen.

Wenn Sie Interesse an einem Fernwärmeanschluss haben, nehmen Sie gern Kontakt über das Kontaktformular des Klimaportals auf. 

Sofern Sie bei sich die Möglichkeit für eine eigene klimafreundliche Versorgung sehen, ist auch das im Ausbaugebiet möglich. Aus der Wärmeplanung erwachsen keine Verbindlichkeiten und unmittelbaren Verpflichtungen. Gleichzeitig besteht kein Anspruch auf die Versorgung mit Fernwärme. Es sei darauf hingewiesen, dass Fernwärme günstiger für alle wird, je mehr sich anschließen.

Das Heizen mit erneuerbaren Energien wird in den nächsten Jahren für alle Gebäude verpflichtend. 

Anforderungen an das Heizen mit erneuerbaren Energien ergeben sich aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) nach der derzeit gültigen Novelle vom 16.10.23. Im besonderen Maße ist der §71 des GEG hervorzuheben, der Technologieoptionen für das klimafreundliche Heizen aufzeigt. 

Entsprechend dem GEG sind neu einzubauende Heizungen in Neubaugebäuden bereits seit dem 01.01.24 mit Heizungen auszustatten, die 65 % Erneuerbare oder Abwärme nutzen. Das GEG nennt hierfür einige pauschale Erfüllungsoptionen, siehe Abschnitt „Heizungsoptionen“.

Als Stichtag für die Einhaltung der 65-%-Regel für neu einzubauende Heizungen in Bestandsgebäuden und Neubauten in Baulücken gilt der 30.06.2028. Heizungen, die nach diesem Datum irreparabel ausfallen, sind durch neue Heizungen zu ersetzen, die ebenfalls die 65 % erfüllen. Es gelten die gleichen Erfüllungsoptionen, wie im Neubau .

Der Anschluss an ein Wärmenetze stellt eine gültige Option zur Einhaltung der 65-%-Regel dar. Dies liegt daran, dass an Wärmenetze eigene Anforderungen zur Einhaltung von Grenzwerten erneuerbarer Energien gestellt sind. So müssen Fernwärmeversorger nach Wärmeplanungsgesetz (WPG) einen Dekarbonisierungsplan entwickeln und ab spätestens 2030 gewährleisten, dass Wärmenetze zu mindestens 30 % aus Erneuerbaren und/oder Abwärme gespeist werden. 

Wichtiger Hinweis!

Im Rahmen der Wärmeplanung der Stadt Nauen erfolgt keine Gebietsausweisung gemäß GEG §71 (8). Es erfolgt demnach keine Vorverlegung des Stichtags für Bestandsgebäude. Es gilt der 30.06.2028 für eine Umstellung auf 65 % Erneuerbare und Abwärme nach Heizungshavarie. Ferner gilt kein Anschluss- und Benutzungszwang. Damit besteht für Sie ebenfalls die Möglichkeit, sich individuell zu versorgen. 

Da die Fernwärme erst nach 2028 anliegend wird, besteht die Option, sich Zwischenlösungen für die Wärmeversorgung zu installieren. In diesem Zusammenhang ist auch die Neuinstallation von Öl- und Gasheizungen möglich. 

Weiterführende Informationen finden Sie hier:

Gebäudeenergiegesetz

Wärmeplanungsgesetz

Da es sich bei dem geplanten Fernwärmenetz um klassische Fernwärme mit höheren Vor- und Rücklauftemperaturen handelt, ist anders als bei bspw. kalter Nahwärme keine solitäre Wärmepumpe zur Nachheizung erforderlich. 

Die Fernwärme ist in der Lage, Gebäude unterschiedlichen Baualters und energetischen Standards zuverlässig mit Fernwärme zu versorgen. 

Für den Anschluss an das vorhandene Fernwärmenetz bedarf es lediglich einer Hausanschlussleitung sowie des Einbaus einer Hausübergabestation in Ihr Gebäude. Dies setzt entsprechenden Platz voraus. Der Anschluss an ein Wärmenetz ist förderfähig.

Sowohl Privatpersonen als auch Kommunen und Unternehmen stehen Fördermittel für den Anschluss an ein Wärmenetz oder den Heizungstausch zur Verfügung.

Diese basieren auf der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die Ihnen über verschiedene Förderinstrumente zugänglich gemacht wird. 

In unserem Fördermittelkompass finden Sie einen Überblick zu aktuellen Förderinstrumenten.

Wenn Sie Ihr Interesse bzgl. eines Anschlusses an die Fernwärme bekunden wollen, nutzen Sie bitte das Kontaktformular des Klimaportals mit entsprechendem Betreff und der passenden Kategorisierung. Die Anfragen werden zentral bei der Stadt Nauen gesammelt und beantwortet. Bitte nehmen Sie die Datenschutzerklärung zur Kenntnis. 

Wenn Sie sich zukünftig auf eigene Faust klimaneutral versorgen möchten oder kurz vor einem Heizungstausch stehen, haben wir Ihnen unabhängige Anlaufstellen für eine weiterführende Energieberatung zusammengetragen:

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Fernwärme-Ausbau bis 2040

Einleitung

Dieser Block befindet sich im Ausbaugebiet der Fernwärme. Zwischen 2035 und 2040 soll die Fernwärme bei Ihnen anliegen. 

Dieses Gebiet ist als Fernwärme­ausbaugebiet deklariert, weil sich eine individuelle / dezentrale Versorgung nur bedingt umsetzen lässt. Dies mag für einzelne Gebäude durchaus funktionieren, wird aufgrund der baulichen Struktur aber für viele Gebäude der Nachbarschaft nicht möglich sein.

Eine flächendeckende Umgestaltung des Erdgasnetzes zu einem Biomethan- oder Wasserstoffnetz wird derzeit ausgeschlossen. Eine Versorgung mit Erdgas ist nach aktueller Gesetzeslage nach 2045 nicht mehr möglich.

Der Betrieb von Fernwärme erscheint im betreffenden Gebiet aufgrund der Siedlungsstruktur wirtschaftlich darstellbar. Zudem gibt es ausreichend erneuerbare Potenziale, um viele Häuser effizient und kostengünstig mit Fernwärme zu versorgen.

Wenn Sie Interesse an einem Fernwärmeanschluss haben, nehmen Sie gern Kontakt über das Kontaktformular des Klimaportals auf. 

Sofern Sie bei sich die Möglichkeit für eine eigene klimafreundliche Versorgung sehen, ist auch das im Ausbaugebiet möglich. Aus der Wärmeplanung erwachsen keine Verbindlichkeiten und unmittelbaren Verpflichtungen. Gleichzeitig besteht kein Anspruch auf die Versorgung mit Fernwärme. Es sei darauf hingewiesen, dass Fernwärme günstiger für alle wird, je mehr sich anschließen.

Das Heizen mit erneuerbaren Energien wird in den nächsten Jahren für alle Gebäude verpflichtend. 

Anforderungen an das Heizen mit erneuerbaren Energien ergeben sich aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) nach der derzeit gültigen Novelle vom 16.10.23. Im besonderen Maße ist der §71 des GEG hervorzuheben, der Technologieoptionen für das klimafreundliche Heizen aufzeigt. 

Entsprechend dem GEG sind neu einzubauende Heizungen in Neubaugebäuden bereits seit dem 01.01.24 mit Heizungen auszustatten, die 65 % Erneuerbare oder Abwärme nutzen. Das GEG nennt hierfür einige pauschale Erfüllungsoptionen, siehe Abschnitt „Heizungsoptionen“.

Als Stichtag für die Einhaltung der 65-%-Regel für neu einzubauende Heizungen in Bestandsgebäuden und Neubauten in Baulücken gilt der 30.06.2028. Heizungen, die nach diesem Datum irreparabel ausfallen, sind durch neue Heizungen zu ersetzen, die ebenfalls die 65 % erfüllen. Es gelten die gleichen Erfüllungsoptionen, wie im Neubau .

Der Anschluss an ein Wärmenetze stellt eine gültige Option zur Einhaltung der 65-%-Regel dar. Dies liegt daran, dass an Wärmenetze eigene Anforderungen zur Einhaltung von Grenzwerten erneuerbarer Energien gestellt sind. So müssen Fernwärmeversorger nach Wärmeplanungsgesetz (WPG) einen Dekarbonisierungsplan entwickeln und ab spätestens 2030 gewährleisten, dass Wärmenetze zu mindestens 30 % aus Erneuerbaren und/oder Abwärme gespeist werden. 

Wichtiger Hinweis!

Im Rahmen der Wärmeplanung der Stadt Nauen erfolgt keine Gebietsausweisung gemäß GEG §71 (8). Es erfolgt demnach keine Vorverlegung des Stichtags für Bestandsgebäude. Es gilt der 30.06.2028 für eine Umstellung auf 65 % Erneuerbare und Abwärme nach Heizungshavarie. Ferner gilt kein Anschluss- und Benutzungszwang. Damit besteht für Sie ebenfalls die Möglichkeit, sich individuell zu versorgen. 

Da die Fernwärme erst nach 2028 anliegend wird, besteht die Option, sich Zwischenlösungen für die Wärmeversorgung zu installieren. In diesem Zusammenhang ist auch die Neuinstallation von Öl- und Gasheizungen möglich. 

Weiterführende Informationen finden Sie hier:

Gebäudeenergiegesetz

Wärmeplanungsgesetz

Da es sich bei dem geplanten Fernwärmenetz um klassische Fernwärme mit höheren Vor- und Rücklauftemperaturen handelt, ist anders als bei bspw. kalter Nahwärme keine solitäre Wärmepumpe zur Nachheizung erforderlich. 

Die Fernwärme ist in der Lage, Gebäude unterschiedlichen Baualters und energetischen Standards zuverlässig mit Fernwärme zu versorgen. 

Für den Anschluss an das vorhandene Fernwärmenetz bedarf es lediglich einer Hausanschlussleitung sowie des Einbaus einer Hausübergabestation in Ihr Gebäude. Dies setzt entsprechenden Platz voraus. Der Anschluss an ein Wärmenetz ist förderfähig.

Sowohl Privatpersonen als auch Kommunen und Unternehmen stehen Fördermittel für den Anschluss an ein Wärmenetz oder den Heizungstausch zur Verfügung.

Diese basieren auf der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die Ihnen über verschiedene Förderinstrumente zugänglich gemacht wird. 

In unserem Fördermittelkompass finden Sie einen Überblick zu aktuellen Förderinstrumenten.

Wenn Sie Ihr Interesse bzgl. eines Anschlusses an die Fernwärme bekunden wollen, nutzen Sie bitte das Kontaktformular des Klimaportals mit entsprechendem Betreff und der passenden Kategorisierung. Die Anfragen werden zentral bei der Stadt Nauen gesammelt und beantwortet. Bitte nehmen Sie die Datenschutzerklärung zur Kenntnis.

Wenn Sie sich zukünftig auf eigene Faust klimaneutral versorgen möchten oder kurz vor einem Heizungstausch stehen, haben wir Ihnen unabhängige Anlaufstellen für eine weiterführende Energieberatung zusammengetragen:

Verbraucherzentrale Brandenburg (kostenlose und unabhängige Erstberatung in den Beratungstellen) | Zur Verbraucherzentrale

Energie­effizienz­expertenliste der Deutsche Energie-Agentur GmbH (Dena) | Zur Expertenliste

Fernwärme-Ausbau bis 2035

Einleitung

Dieser Block befindet sich im Ausbaugebiet der Fernwärme. Zwischen 2030 und 2035 soll die Fernwärme bei Ihnen anliegen. 

Dieses Gebiet ist als Fernwärme­ausbaugebiet deklariert, weil sich eine individuelle / dezentrale Versorgung nur bedingt umsetzen lässt. Dies mag für einzelne Gebäude durchaus funktionieren, wird aufgrund der baulichen Struktur aber für viele Gebäude der Nachbarschaft nicht möglich sein.

Eine flächendeckende Umgestaltung des Erdgasnetzes zu einem Biomethan- oder Wasserstoff wird derzeit ausgeschlossen. Eine Versorgung mit Erdgas ist nach aktueller Gesetzeslage nach 2045 nicht mehr möglich.

Der Betrieb von Fernwärme erscheint im betreffenden Gebiet aufgrund der Siedlungsstruktur wirtschaftlich darstellbar. Zudem gibt es ausreichend erneuerbare Potenziale, um viele Häuser  effizient und kostengünstig mit Fernwärme zu versorgen.

Wenn Sie Interesse an einem Fernwärmeanschluss haben, nehmen Sie gern Kontakt über das Kontaktformular des Klimaportals auf. 

Sofern Sie bei sich die Möglichkeit für eine eigene klimafreundliche Versorgung sehen, ist auch das im Ausbaugebiet möglich. Aus der Wärmeplanung erwachsen keine Verbindlichkeiten und unmittelbaren Verpflichtungen. Gleichzeitig besteht kein Anspruch auf die Versorgung mit Fernwärme. Es sei darauf hingewiesen, dass Fernwärme günstiger für alle wird, je mehr sich anschließen.

Das Heizen mit erneuerbaren Energien wird in den nächsten Jahren für alle Gebäude verpflichtend. 

Anforderungen an das Heizen mit erneuerbaren Energien ergeben sich aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) nach der derzeit gültigen Novelle vom 16.10.23. Im besonderen Maße ist der §71 des GEG hervorzuheben, der Technologieoptionen für das klimafreundliche Heizen aufzeigt. 

Entsprechend dem GEG sind neu einzubauende Heizungen in Neubaugebäuden bereits seit dem 01.01.24 mit Heizungen auszustatten, die 65 % Erneuerbare oder Abwärme nutzen. Das GEG nennt hierfür einige pauschale Erfüllungsoptionen, siehe Abschnitt „Heizungsoptionen“.

Als Stichtag für die Einhaltung der 65-%-Regel für neu einzubauende Heizungen in Bestandsgebäuden und Neubauten in Baulücken gilt der 30.06.2028. Heizungen, die nach diesem Datum irreparabel ausfallen, sind durch neue Heizungen zu ersetzen, die ebenfalls die 65 % erfüllen. Es gelten die gleichen Erfüllungsoptionen, wie im Neubau .

Der Anschluss an ein Wärmenetze stellt eine gültige Option zur Einhaltung der 65-%-Regel dar. Dies liegt daran, dass an Wärmenetze eigene Anforderungen zur Einhaltung von Grenzwerten erneuerbarer Energien gestellt sind. So müssen Fernwärmeversorger nach Wärmeplanungsgesetz (WPG) einen Dekarbonisierungsplan entwickeln und ab spätestens 2030 gewährleisten, dass Wärmenetze zu mindestens 30 % aus Erneuerbaren und/oder Abwärme gespeist werden. 

Wichtiger Hinweis!

Im Rahmen der Wärmeplanung der Stadt Nauen erfolgt keine Gebietsausweisung gemäß GEG §71 (8). Es erfolgt demnach keine Vorverlegung des Stichtags für Bestandsgebäude. Es gilt der 30.06.2028 für eine Umstellung auf 65 % Erneuerbare und Abwärme nach Heizungshavarie. Ferner gilt kein Anschluss- und Benutzungszwang. Damit besteht für Sie ebenfalls die Möglichkeit, sich individuell zu versorgen. 

Da die Fernwärme erst nach 2028 anliegend wird, besteht die Option, sich Zwischenlösungen für die Wärmeversorgung zu installieren. In diesem Zusammenhang ist auch die Neuinstallation von Öl- und Gasheizungen möglich. 

Weiterführende Informationen finden Sie hier:

Gebäudeenergiegesetz

Wärmeplanungsgesetz

Da es sich bei dem geplanten Fernwärmenetz um klassische Fernwärme mit höheren Vor- und Rücklauftemperaturen handelt, ist anders als bei bspw. kalter Nahwärme keine solitäre Wärmepumpe zur Nachheizung erforderlich. 

Die Fernwärme ist in der Lage, Gebäude unterschiedlichen Baualters und energetischen Standards zuverlässig mit Fernwärme zu versorgen. 

Für den Anschluss an das vorhandene Fernwärmenetz bedarf es lediglich einer Hausanschlussleitung sowie des Einbaus einer Hausübergabestation in Ihr Gebäude. Dies setzt entsprechenden Platz voraus. Der Anschluss an ein Wärmenetz ist förderfähig.

Sowohl Privatpersonen als auch Kommunen und Unternehmen stehen Fördermittel für den Anschluss an ein Wärmenetz oder den Heizungstausch zur Verfügung.

Diese basieren auf der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die Ihnen über verschiedene Förderinstrumente zugänglich gemacht wird. 

In unserem Fördermittelkompass finden Sie einen Überblick zu aktuellen Förderinstrumenten.

Wenn Sie Ihr Interesse bzgl. eines Anschlusses an die Fernwärme bekunden wollen, nutzen Sie bitte das Kontaktformular des Klimaportals mit entsprechendem Betreff und der passenden Kategorisierung. Die Anfragen werden zentral bei der Stadt Nauen gesammelt und beantwortet. Bitte nehmen Sie die Datenschutzerklärung zur Kenntnis. 

Wenn Sie sich zukünftig auf eigene Faust klimaneutral versorgen möchten oder kurz vor einem Heizungstausch stehen, haben wir Ihnen unabhängige Anlaufstellen für eine weiterführende Energieberatung zusammengetragen:

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Fernwärme-Ausbau bis 2030

Einleitung

Dieser Block befindet sich im Ausbaugebiet der Fernwärme. Bis zum Jahr 2030 soll die Fernwärme bei Ihnen anliegen. 

Dieses Gebiet ist als Fernwärme­ausbaugebiet deklariert, weil sich eine individuelle / dezentrale Versorgung nur bedingt umsetzen lässt. Dies mag für einzelne Gebäude durchaus funktionieren, wird aufgrund der baulichen Struktur aber für viele Gebäude der Nachbarschaft nicht möglich sein.

Eine flächendeckende Umgestaltung des Erdgasnetzes zu einem Biomethan- oder Wasserstoffnetz wird derzeit ausgeschlossen. Eine Versorgung mit Erdgas ist nach aktueller Gesetzeslage nach 2045 nicht mehr möglich.

Der Betrieb von Fernwärme erscheint im betreffenden Gebiet aufgrund der Siedlungsstruktur wirtschaftlich darstellbar. Zudem existieren ausreichend erneuerbare Potenziale, um viele Häuser  effizient und kostengünstig mit Fernwärme zu versorgen.

Wenn Sie Interesse an einem Fernwärmeanschluss haben, nehmen Sie gern Kontakt über das Kontaktformular des Klimaportals auf. 

Sofern Sie bei sich die Möglichkeit für eine eigene klimafreundliche Versorgung sehen, ist auch das im Ausbaugebiet möglich. Aus der Wärmeplanung erwachsen keine Verbindlichkeiten und unmittelbaren Verpflichtungen. Gleichzeitig besteht kein Anspruch auf die Versorgung mit Fernwärme. Es sei darauf hingewiesen, dass Fernwärme günstiger für alle wird, je mehr sich anschließen.

Das Heizen mit erneuerbaren Energien wird in den nächsten Jahren für alle Gebäude verpflichtend. 

Anforderungen an das Heizen mit erneuerbaren Energien ergeben sich aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) nach der derzeit gültigen Novelle vom 16.10.23. Im besonderen Maße ist der §71 des GEG hervorzuheben, der Technologieoptionen für das klimafreundliche Heizen aufzeigt. 

Entsprechend dem GEG sind neu einzubauende Heizungen in Neubaugebäuden bereits seit dem 01.01.24 mit Heizungen auszustatten, die 65 % Erneuerbare oder Abwärme nutzen. Das GEG nennt hierfür einige pauschale Erfüllungsoptionen, siehe Abschnitt „Heizungsoptionen“.

Als Stichtag für die Einhaltung der 65-%-Regel für neu einzubauende Heizungen in Bestandsgebäuden und Neubauten in Baulücken gilt der 30.06.2028. Heizungen, die nach diesem Datum irreparabel ausfallen, sind durch neue Heizungen zu ersetzen, die ebenfalls die 65 % erfüllen. Es gelten die gleichen Erfüllungsoptionen, wie im Neubau .

Der Anschluss an ein Wärmenetze stellt eine gültige Option zur Einhaltung der 65-%-Regel dar. Dies liegt daran, dass an Wärmenetze eigene Anforderungen zur Einhaltung von Grenzwerten erneuerbarer Energien gestellt sind. So müssen Fernwärmeversorger nach Wärmeplanungsgesetz (WPG) einen Dekarbonisierungsplan entwickeln und ab spätestens 2030 gewährleisten, dass Wärmenetze zu mindestens 30 % aus Erneuerbaren und/oder Abwärme gespeist werden. 

Wichtiger Hinweis!

Im Rahmen der Wärmeplanung der Stadt Nauen erfolgt keine Gebietsausweisung gemäß GEG §71 (8). Es erfolgt demnach keine Vorverlegung des Stichtags für Bestandsgebäude. Es gilt der 30.06.2028 für eine Umstellung auf 65 % Erneuerbare und Abwärme nach Heizungshavarie. Ferner gilt kein Anschluss- und Benutzungszwang. Damit besteht für Sie ebenfalls die Möglichkeit, sich individuell zu versorgen. 

Da die Fernwärme erst nach 2028 anliegen wird, besteht die Option, sich Zwischenlösungen für die Wärmeversorgung zu installieren. In diesem Zusammenhang ist auch die Neuinstallation von Öl- und Gasheizungen möglich. 

Weiterführende Informationen finden Sie hier:

Gebäudeenergiegesetz

Wärmeplanungsgesetz

Da es sich bei dem geplanten Fernwärmenetz um klassische Fernwärme mit höheren Vor- und Rücklauftemperaturen handelt, ist anders als bei bspw. kalter Nahwärme keine solitäre Wärmepumpe zur Nachheizung erforderlich. 

Die Fernwärme ist in der Lage, Gebäude unterschiedlichen Baualters und energetischen Standards zuverlässig mit Fernwärme zu versorgen. 

Für den Anschluss an das vorhandene Fernwärmenetz bedarf es lediglich einer Hausanschlussleitung sowie des Einbaus einer Hausübergabestation in Ihr Gebäude. Dies setzt entsprechenden Platz voraus. Der Anschluss an ein Wärmenetz ist förderfähig.

Sowohl Privatpersonen als auch Kommunen und Unternehmen stehen Fördermittel für den Anschluss an ein Wärmenetz oder den Heizungstausch zur Verfügung.

Diese basieren auf der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die Ihnen über verschiedene Förderinstrumente zugänglich gemacht wird. 

In unserem Fördermittelkompass finden Sie einen Überblick zu aktuellen Förderinstrumenten.

Wenn Sie Ihr Interesse bzgl. eines Anschlusses an die Fernwärme bekunden wollen, nutzen Sie bitte das Kontaktformular des Klimaportals mit entsprechendem Betreff und der passenden Kategorisierung. Die Anfragen werden zentral bei der Stadt Nauen gesammelt und beantwortet. Bitte nehmen Sie die Datenschutzerklärung zur Kenntnis. 

Wenn Sie sich zukünftig auf eigene Faust klimaneutral versorgen möchten oder kurz vor einem Heizungstausch stehen, haben wir Ihnen unabhängige Anlaufstellen für eine weiterführende Energieberatung zusammengetragen:

Verbraucherzentrale Brandenburg (kostenlose und unabhängige Erstberatung in den Beratungstellen) | Zur Verbraucherzentrale

Energie­effizienz­expertenliste der Deutsche Energie-Agentur GmbH (Dena) | Zur Expertenliste

Fernwärme­verdichtung

Einleitung

Bei Ihnen liegt bereits ein Fernwärmenetz an und gemäß Wärmeplanung soll das Wärmenetz auch zukünftig Ihre Nachbarschaft mit Wärme versorgen. Aus Gründen der Energie- und Investitionseffizienz sollte es das Ziel sein, möglichst viele Gebäude im Einzugsbereich der Fernwärme an das Netz anzuschließen. Da ihr Baublock einen Anschlussgrad < 100 % aufweist, ist das Areal als Verdichtungsgebiet zur Erhöhung des Anschlussgrades deklariert. Wenn alle Gebäude angeschlossen werden, kann die Fernwärme nach dem Solidaritätsprinzip günstiger für alle werden. 

Sofern Sie bereits an die Fernwärme angeschlossen sind, obliegt dem Fernwärmeversorger die Umstellung der Wärmeversorgung auf erneuerbare Energien und Abwärme. Ihrerseits besteht derzeit kein Handlungsbedarf.

Wenn sich Ihr Gebäude zwar im Fernwärme-Bestandsgebiet befindet, sie aber bislang noch keine Fernwärme beziehen, können Sie sich hier weiter informieren und ggf. Ihr Interesse für einen Anschluss bekunden. 

Das Heizen mit erneuerbaren Energien wird in den nächsten Jahren für alle Gebäude verpflichtend. 

Anforderungen an das Heizen mit erneuerbaren Energien ergeben sich aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) nach der derzeit gültigen Novelle vom 16.10.23. Im besonderen Maße ist der §71 des GEG hervorzuheben, der Technologieoptionen für das klimafreundliche Heizen aufzeigt. 

Entsprechend dem GEG sind neu einzubauende Heizungen in Neubaugebäuden bereits seit dem 01.01.24 mit Heizungen auszustatten, die 65 % Erneuerbare oder Abwärme nutzen. Das GEG nennt hierfür einige pauschale Erfüllungsoptionen, siehe Abschnitt „Heizungsoptionen“.

Als Stichtag für die Einhaltung der 65-%-Regel für neu einzubauende Heizungen in Bestandsgebäuden und Neubauten in Baulücken gilt der 30.06.2028. Heizungen, die nach diesem Datum irreparabel ausfallen, sind durch neue Heizungen zu ersetzen, die ebenfalls die 65 % erfüllen. Es gelten die gleichen Erfüllungsoptionen, wie im Neubau .

Der Anschluss an ein Wärmenetze stellt eine gültige Option zur Einhaltung der 65-%-Regel dar. Dies liegt daran, dass an Wärmenetze eigene Anforderungen zur Einhaltung von Grenzwerten erneuerbarer Energien gestellt sind. So müssen Fernwärmeversorger nach Wärmeplanungsgesetz (WPG) einen Dekarbonisierungsplan entwickeln und ab spätestens 2030 gewährleisten, dass Wärmenetze zu mindestens 30 % aus Erneuerbaren und/oder Abwärme gespeist werden. 

Wichtiger Hinweis!

Im Rahmen der Wärmeplanung der Stadt Waren (Müritz)erfolgt keine Gebietsausweisung gemäß GEG §71 (8). Es erfolgt demnach keine Vorverlegung des Stichtags für Bestandsgebäude. Es gilt der 30.06.2028 für eine Umstellung auf 65 % Erneuerbare und Abwärme nach Heizungshavarie. Ferner gilt kein Anschluss- und Benutzungszwang. Damit besteht für Sie ebenfalls die Möglichkeit, sich individuell zu versorgen.  

Weiterführende Informationen finden Sie hier:

Gebäudeenergiegesetz

Wärmeplanungsgesetz

Da es sich bei dem anliegenden Fernwärmenetz um klassische Fernwärme mit höheren Vor- und Rücklauftemperaturen handelt, ist anders als bei bspw. kalter Nahwärme keine solitäre Wärmepumpe zur Nachheizung erforderlich. 

Die Fernwärme ist in der Lage, Gebäude unterschiedlichen Baualters und energetischen Standards zuverlässig mit Fernwärme zu versorgen. 

Für den Anschluss an das vorhandene Fernwärmenetz bedarf es lediglich einer Hausanschlussleitung sowie des Einbaus einer Hausübergabestation in Ihr Gebäude. Dies setzt entsprechenden Platz voraus. Der Anschluss an ein Wärmenetz ist förderfähig.

Sowohl Privatpersonen als auch Kommunen und Unternehmen stehen Fördermittel für den Anschluss an ein Wärmenetz oder den Heizungstausch zur Verfügung.

Diese basieren auf der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die Ihnen über verschiedene Förderinstrumente zugänglich gemacht wird. 

In unserem Fördermittelkompass finden Sie einen Überblick zu aktuellen Förderinstrumenten.

Wenn Sie Ihr Interesse bzgl. eines Anschlusses an die Fernwärme bekunden wollen, nutzen Sie bitte das Kontaktformular des Klimaportals mit entsprechendem Betreff und der passenden Kategorisierung. Die Anfragen werden zentral bei der Stadt Waren (Müritz) gesammelt und beantwortet. Bitte nehmen Sie die Datenschutzerklärung zur Kenntnis. 

Wenn Sie sich zukünftig auf eigene Faust klimaneutral versorgen möchten, haben wir Ihnen unabhängige Anlaufstellen für eine weiterführende Energieberatung zusammengetragen:

Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern (kostenlose und unabhängige Erstberatung in den Beratungstellen) | Zur Verbraucherzentrale

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Gasnetz-Prüfgebiet

Einleitung

Wenngleich eine großflächige Umgestaltung des in Nauen bestehenden Erdgasnetzes zu Biomethan oder Wasserstoff weitgehend ausgeschlossen werden kann, so können sich im betreffenden Gebiet durchaus Möglichkeiten für den Einsatz grüner Gase ergeben. 

Im Gasnetz-Prüfgebiet liegen bereits bestehende Erdgas- oder Flüssiggasnetz vor und die Abnehmerstruktur deutet auf eine möglicherweise wirtschaftlich tragfähige Weiternutzung durch Substitution des Energieträgers hin. Entweder bestehen lokale Potenziale zur Erzeugung von Biomethan oder es besteht die Möglichkeit zur klimaneutralen Umgestaltung bspw. durch die Nutzung biogenen Flüssiggases (Bio-LPG).

Aus der Deklaration als Prüfgebiet geht keine Verpflichtung hervor. Die Dekarbonisierung der örtlich vorliegenden Wärmeversorgungsstruktur obliegt in erster Linie den Anschlussinhabern selbst.

Das bestehende Gasnetze wird – der aktuellen Gesetzeslage entsprechend – noch bis 2045 mit Erdgas versorgen können, sofern hinreichend Bedarf für den Betrieb besteht. Danach ist eine Versorgung mit Erdgas nach aktueller Gesetzeslage nicht mehr zulässig. Sofern weiterhin Bedarf an leitungsgebundener Gasversorgung besteht, könnte der Weiterbetrieb des Gasnetzes für den Netzbetreiber eine wirtschaftlich sinnvolle Option sein.

Die Festlegung als Prüfgebiet liefert jedoch keine Garantie für die netzbetreiberseitige Umstrukturierung der Gasbereitstellung und damit den Betrieb bzw. die Versorgung über 2045 hinaus.

Wenn Sie Ihr Interesse bzgl. eines Weiterbetriebs Ihres bestehenden Gasnetzanschlusses bekunden wollen, nutzen Sie bitte das Kontaktformular des Klimaportals mit entsprechendem Betreff und der passenden Kategorisierung. Die Anfragen werden zentral bei der Stadt Nauen gesammelt und beantwortet. Alternativ wenden Sie sich direkt an ihren lokalen Versorger

Wenn Sie sich zukünftig auf eigene Faust klimaneutral versorgen möchten, haben wir Ihnen unabhängige Anlaufstellen für eine weiterführende Energieberatung zusammengetragen:

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Fernwärme-Prüfgebiet

Einleitung

Bei Ihnen existiert bislang kein Fernwärmenetz. Die vorhandene Siedlungsstruktur deutet jedoch auf eine wirtschaftliche Eignung von Fern- bzw. Nahwärme hin, sofern einige Randbedingungen erfüllt sind. Durch die Nähe zu einem bestehenden Wärmenetz mit Erweiterungspotenzial ergeben sich bei hohem Anschlussinteresse Chancen für den Wärmenetzanschluss.

Gleichzeitig ist das Gebiet auch für eine dezentrale / individuelle Versorgung geeignet. Fernwärme kann sich dann durchsetzen, wenn möglichst viele BürgerInnen ein Anschlussbegehren äußern.  

Aus der Deklaration als Prüfgebiet geht keine Verpflichtung hervor. Die Festlegung als Prüfgebiet schafft den Rahmen, sodass BürgerInnen sich zu Interessensgemeinschaften zusammenfinden und an den bestehenden Versorger herantreten können, um den Ausbau der Fernwärme ggf. voranzutreiben. Eine Verpflichtung zur Umsetzung besteht nicht.

Besteht kein Interesse an Fernwärme sind die Gebäude individuell zu versorgen.  Anforderungen an den Heizungstausch resultieren aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) nach der derzeit gültigen Novelle vom 16.10.23. Im besonderen Maße ist der §71 des GEG hervorzuheben, der Technologieoptionen für den Heizungswechsel aufzeigt. 

Entsprechend dem GEG sind neu einzubauende Heizungen in Neubaugebäuden bereits seit dem 01.01.24 mit Heizungen auszustatten, die 65 % Erneuerbare oder Abwärme nutzen. Das GEG nennt hierfür einige pauschale Erfüllungsoptionen. 

Als Stichtag für die Einhaltung der 65-%-Regel für neu einzubauende Heizungen in Bestandsgebäuden und Neubauten in Baulücken gilt der 30.06.2028. Im Rahmen der Wärmeplanung erfolgt keine Gebietsausweisung gemäß GEG §71 (8). Es erfolgt demnach keine Vorverlegung des Stichtags.

Weiterführende Informationen finden Sie hier: Gebäudeenergiegesetz

Nachfolgende Punkte können dazu beitragen, Fernwärme in Ihrer Nachbarschaft zu realisieren:

  1. Prüfen Sie gemeinsam mit Ihren Nachbarn das Interesse an Nah- bzw. Fernwärme und bilden Sie Interessensgemeinschaften. Wenn sich möglichst viele Leute dem Thema öffnen, erhöht das die Realisierungs­wahrscheinlichkeit. Ein hoher Anschlussgrad an ein potenziell erweitertes Wärmenetz steigert die Wirtschaftlichkeit und eröffnet Förderperspektive.
  2. Sprechen Sie mit dem lokalen Akteur, und Kommunizieren Sie Ihr Interesse leitungsgebundenen Versorgung.
  3. Holen Sie sich Hilfe bei der Stadt Nauen. Nehmen Sie dazu direkt Kontakt über das Klimaportal auf.

Der lokale Akteur kann sich Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) vertraut machen. Dieses Förderinstrument ist modular aufgebaut und ist derzeit (Stand 16.06.25) das entscheidende Medium, um Nah- oder Fernwärme vor dem Hintergrund der Investitionen in eine Wirtschaftlichkeit zu überführen. Über die BEW sind sowohl Investitionen als auch Betriebskosten für bestimmte Erneuerbare-Energien-Anlagen förderfähig. Zur Sicherung der Förderung muss zunächst eine Machbarkeitsstudie nach BEW-Modul 1 erarbeitet werden. Auch diese wird zu 50 % gefördert. 

Eine wesentliche Eingangsvoraussetzung für die BEW ist ein Netz, das mindestens 17 Gebäude oder 101 Wohneinheiten umfasst. 

Bundesförderung für effiziente Wärmenetze

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wärmeplanung und der Anforderungen des GEG (siehe Abschnitt „Gesetzlicher Rahmen“) erscheinen bei Ihnen folgende, zukünftige Versorgungsoptionen denkbar, wenn ein Heizungstausch ansteht.

Die Entscheidung darüber, welche Heizungs- bzw. Versorgungsart für Sie und Ihr Gebäude am besten geeignet ist, obliegt grundsätzlich Ihnen. Diese Auflistung soll lediglich eine Orientierungshilfe darstellen und Sie im Prozess unterstützen. 

Icon, Solarthermie

Solarthermische Anlagen

Icon, Biomasse-Heizung, Pellt- oder Hackschnitzel

Biomasse-Anlagen

(feste & flüssige Biomasse)

Icon, Stromdirektheizungen

Strom­direktheizungen

Icon, Wärmepumpen-Hybridheizungen

Wärmepumpen-Hybridheizungen

(In Kombination mit Gas-, Biomasse- oder Flüssig­brennstoff­feuerung)

Icon, Wärmepumpe

Elektrisch betriebene Wärmepumpen

(Luft-, Erd- und Grund­wasserwärme)

Icon, Solarthermie-Hybridheizungen

Solarthermie-Hybridheizungen

(In Kombination mit Gas-, Biomasse- oder Flüssig­brennstoff­feuerung)

Bis zum 30.06.28 ist Ihnen grundsätzlich möglich, Ihre bestehende Gas- oder Ölheizung gegen eine neue Gas- oder Ölheizung zu tauschen. Ab 2029 müssen Sie jedoch einen erneuerbaren Anteil von 15 % sicherstellen können, der bis 2045 schrittweise ansteigt.

Sein Sie sich darüber bewusst, dass durch den Einstieg des Gebäudesektors in den europäischen Emissionshandel der Preis für CO2 in den kommenden Jahren drastisch steigen wird. Unter Heizungs- und CO2-Rechner unterstützt Sie beim Heizungstausch. 

Sowohl Privatpersonen als auch Kommunen und Unternehmen stehen verschiedene Fördermittel für den Heizungstausch und ggf. erforderliche energetische Sanierung bereit. Diese basieren auf der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die Ihnen über verschiedene Förderinstrumente zugänglich gemacht wird. 

In unserem Fördermittelkompass finden Sie einen Überblick zu aktuellen Förderinstrumenten.

Wenn Sie Interesse an der Umsetzung von Fernwärme haben, setzen Sie sich bitte mit Stadt Nauen in Verbindung und bekunden Sie Ihr Anschlussbegehren.  Die Stadt Nauen bemüht sich, die Aktivitäten zu bündeln. Nutzen Sie für die Kontaktaufnahme das Kontaktformular des Klimaportals.  Die Anfragen werden zentral bei der Stadt Nauen gesammelt und beantwortet. Bitte nehmen Sie die Datenschutzerklärung zur Kenntnis. 

Wenn Sie sich zukünftig auf eigene Faust klimaneutral versorgen möchten, haben wir Ihnen unabhängige Anlaufstellen für eine weiterführende Energieberatung zusammengetragen:

Verbraucherzentrale Brandenburg (kostenlose und unabhängige Erstberatung in den Beratungstellen) | Zur Verbraucherzentrale

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Fernwärme­bestand

Einleitung

Bei Ihnen liegt bereits ein Fernwärmenetz an und gemäß Wärmeplanung soll das Wärmenetz auch zukünftig Ihre Nachbarschaft mit Wärme versorgen. Sofern Sie bereits an die Fernwärme angeschlossen sind, obliegt dem Fernwärmeversorger die Umstellung der Wärmeversorgung auf erneuerbare Energien und Abwärme. Ihrerseits besteht derzeit kein Handlungsbedarf.

Wenn sich Ihr Gebäude zwar im Fernwärme-Bestandsgebiet befindet, Sie aber bislang noch keine Fernwärme beziehen, können Sie sich hier weiter informieren und ggf. Ihr Interesse für einen Anschluss bekunden. 

Das Heizen mit erneuerbaren Energien wird in den nächsten Jahren für alle Gebäude verpflichtend. 

Anforderungen an das Heizen mit erneuerbaren Energien ergeben sich aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) nach der derzeit gültigen Novelle vom 16.10.23. Im besonderen Maße ist der §71 des GEG hervorzuheben, der Technologieoptionen für das klimafreundliche Heizen aufzeigt. 

Entsprechend dem GEG sind neu einzubauende Heizungen in Neubaugebäuden bereits seit dem 01.01.24 mit Heizungen auszustatten, die 65 % Erneuerbare oder Abwärme nutzen. Das GEG nennt hierfür einige pauschale Erfüllungsoptionen, siehe Abschnitt „Heizungsoptionen“.

Als Stichtag für die Einhaltung der 65-%-Regel für neu einzubauende Heizungen in Bestandsgebäuden und Neubauten in Baulücken gilt der 30.06.2028. Heizungen, die nach diesem Datum irreparabel ausfallen, sind durch neue Heizungen zu ersetzen, die ebenfalls die 65 % erfüllen. Es gelten die gleichen Erfüllungsoptionen, wie im Neubau.

Der Anschluss an ein Wärmenetze stellt eine gültige Option zur Einhaltung der 65-%-Regel dar. Dies liegt daran, dass an Wärmenetze eigene Anforderungen zur Einhaltung von Grenzwerten erneuerbarer Energien gestellt sind. So müssen Fernwärmeversorger nach Wärmeplanungsgesetz (WPG) einen Dekarbonisierungsplan entwickeln und ab spätestens 2030 gewährleisten, dass Wärmenetze zu mindestens 30 % aus Erneuerbaren und /oder Abwärme gespeist werden. 

Wichtiger Hinweis!

Im Rahmen der Wärmeplanung der Stadt Nauen erfolgt keine Gebietsausweisung gemäß GEG §71 (8). Es erfolgt demnach keine Vorverlegung des Stichtags für Bestandsgebäude. Es gilt der 30.06.2028 für eine Umstellung auf 65 % Erneuerbare und / oder Abwärme nach Heizungshavarie. Ferner gilt kein Anschluss- und Benutzungszwang. Damit besteht für Sie ebenfalls die Möglichkeit, sich individuell zu versorgen, sofern Sie kein Interesse an der Fernwärme haben.

Weiterführende Informationen finden Sie hier:

Gebäudeenergiegesetz

Wärmeplanungsgesetz

Da es sich bei dem anliegenden Fernwärmenetz um klassische Fernwärme mit höheren Vor- und Rücklauftemperaturen handelt, ist anders als bei bspw. kalter Nahwärme keine solitäre Wärmepumpe zur Nachheizung erforderlich. 

Die Fernwärme ist in der Lage, Gebäude unterschiedlichen Baualters und energetischen Standards zuverlässig mit Fernwärme zu versorgen. 

Für den Anschluss an das vorhandene Fernwärmenetz bedarf es lediglich einer Hausanschlussleitung sowie des Einbaus einer Hausübergabestation in Ihr Gebäude. Dies setzt entsprechenden Platz voraus. Der Anschluss an ein Wärmenetz ist förderfähig.

Sowohl Privatpersonen als auch Kommunen und Unternehmen stehen Fördermittel für den Anschluss an ein Wärmenetz oder den Heizungstausch zur Verfügung.

Diese basieren auf der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die Ihnen über verschiedene Förderinstrumente zugänglich gemacht wird. 

In unserem Fördermittelkompass finden Sie einen Überblick zu aktuellen Förderinstrumenten.

Wenn Sie Ihr Interesse bzgl. eines Anschlusses an die Fernwärme bekunden wollen, nutzen Sie bitte das Kontaktformular des Klimaportals mit entsprechendem Betreff und der passenden Kategorisierung. Die Anfragen werden zentral bei der Stadt Nauen gesammelt und beantwortet. 

Wenn Sie sich zukünftig auf eigene Faust klimaneutral versorgen möchten, haben wir Ihnen unabhängige Anlaufstellen für eine weiterführende Energieberatung zusammengetragen:

Verbraucherzentrale Brandenburg (kostenlose und unabhängige Erstberatung in den Beratungstellen) | Zur Verbraucherzentrale

Energie­effizienz­expertenliste der Deutsche Energie-Agentur GmbH (Dena) | Zur Expertenliste

Individual­versorgung

Einleitung

Bei Ihnen liegt derzeit keine Fernwärme an und auch zukünftig werden Sie sehr wahrscheinlich nicht mit Fernwärme versorgt. Dies ist auf insgesamt zu geringe Wärmebedarfe in Ihrer Umgebung zurückzuführen, sodass der Betrieb von Nah- oder Fernwärme nicht wirtschaftlich erscheint.

Eine flächenhafte Umstellung des Gasnetzes von Nauen auf grüne Gase, wie Biomethan oder Wasserstoff ist ebenfalls nicht vorgesehen. Das Erdgasnetz wird bestehende Anschlussgebiete bis 2045 mit Erdgas versorgen, sofern es einen ausreichenden Bedarf gibt. Nach aktueller Gesetzeslage ist eine Versorgung mit Erdgas ab 2045 ausgeschlossen. 

Unter den gegebenen Bedingungen müssen Sie sich zukünftig daher individuell versorgen. Das heißt, der Wechsel Ihrer Heizung obliegt Ihnen und Ihnen stehen dafür verschiedene Technologieoptionen zur Verfügung.

Nachfolgend finden Sie weiterführende Informationen zum Heizungswechsel, den Anforderungen gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG),  Fördermitteloptionen und Ansprechpersonen. 

Anforderungen an den Heizungstausch resultieren aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) nach der derzeit gültigen Novelle vom 16.10.23. Im besonderen Maße ist der §71 des GEG hervorzuheben, der Technologieoptionen für den Heizungswechsel aufzeigt. 

Entsprechend dem GEG sind neu einzubauende Heizungen in Neubaugebäuden bereits seit dem 01.01.24 mit Heizungen auszustatten, die 65 % Erneuerbare und / oder Abwärme nutzen. Das GEG nennt hierfür einige pauschale Erfüllungsoptionen, siehe Abschnitt „Heizungsoptionen“.

Als Stichtag für die Einhaltung der 65-%-Regel für neu einzubauende Heizungen in Bestandsgebäuden und Neubauten in Baulücken gilt der 30.06.2028. Heizungen, die nach diesem Datum irreparabel ausfallen, sind durch neue Heizungen zu ersetzen, die ebenfalls die 65 % aus Erneuerbaren und Abwärme erfüllen. Es gelten die gleichen Erfüllungsoptionen, wie im Neubau.

Wichtiger Hinweis!

Im Rahmen der Wärmeplanung erfolgt keine Gebietsausweisung gemäß GEG §71 (8). Es erfolgt demnach keine Vorverlegung des Stichtags für Bestandsgebäude. Es gilt der 30.06.2028 für eine Umstellung auf 65 % Erneuerbare und / oder Abwärme nach Heizungshavarie.

Weiterführende Informationen finden Sie hier: Gebäudeenergiegesetz

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wärmeplanung und der Anforderungen des GEG (siehe Abschnitt „Gesetzlicher Rahmen“) erscheinen bei Ihnen folgende, zukünftige Versorgungsoptionen denkbar, wenn ein Heizungstausch ansteht.

Die Entscheidung darüber, welche Heizungs- bzw. Versorgungsart für Sie und Ihr Gebäude am besten geeignet ist, obliegt grundsätzlich Ihnen. Diese Auflistung soll lediglich eine Orientierungshilfe darstellen und Sie im Prozess unterstützen. 

Icon, Solarthermie

Solarthermische Anlagen

Icon, Biomasse-Heizung, Pellt- oder Hackschnitzel

Biomasse-Anlagen

(feste & flüssige Biomasse)

Icon, Stromdirektheizungen

Strom­direktheizungen

Icon, Wärmepumpen-Hybridheizungen

Wärmepumpen-Hybridheizungen

(In Kombination mit Gas-, Biomasse- oder Flüssig­brennstoff­feuerung)

Icon, Wärmepumpe

Elektrisch betriebene Wärmepumpen

(Luft-, Erd- und Grund­wasserwärme)

Icon, Solarthermie-Hybridheizungen

Solarthermie-Hybridheizungen

(In Kombination mit Gas-, Biomasse- oder Flüssig­brennstoff­feuerung)

Bis zum 30.06.28 ist Ihnen grundsätzlich möglich, Ihre bestehende Gas- oder Ölheizung gegen eine neue Gas- oder Ölheizung zu tauschen. Ab 2029 müssen Sie jedoch einen erneuerbaren Anteil von 15 % sicherstellen können, der bis 2045 schrittweise ansteigt.

Sein Sie sich darüber bewusst, dass durch den Einstieg des Gebäudesektors in den europäischen Emissionshandel der Preis für CO2 in den kommenden Jahren drastisch steigen wird. Unter Heizungs- und CO2-Rechner unterstützt Sie beim Heizungstausch. 

Sowohl Privatpersonen als auch Kommunen und Unternehmen stehen verschiedene Fördermittel für den Heizungstausch und die ggf. erforderliche energetische Sanierung bereit. Diese basieren auf der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die Ihnen über verschiedene Förderinstrumente zugänglich gemacht wird. 

In unserem Fördermittelkompass finden Sie einen Überblick zu aktuellen Förderinstrumenten.

An dieser Stelle haben wir Ihnen unabhängige Anlaufstellen für eine weiterführende Energieberatung zusammengetragen, um Sie auf dem Weg der Energieeinsparung und/oder dem Heizungswechsel zu begleiten.

Verbraucherzentrale Brandenburg (kostenlose und unabhängige Erstberatung in den Beratungsstellen) | Zur Verbraucherzentrale

Energie­effizienz­expertenliste der Deutsche Energie-Agentur GmbH (Fördermittel zum Teil nur durch hier gelistete Experten zugänglich) | Zur Expertenliste